Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

379 — 
K. 15. 
Läßt der zur Beaufsichtigung des Wiehes bestellte, an sich tüchtige Hirte 
dasselbe unbeaufsichtigt gehen, oder überträgt er die Aufsicht einer hierzu un- 
Lachtt en Verson, so trifft ihn eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu 
rei Thalern. 
g. 16. 
Wenn das unter der Aufsicht eines an sich tüchtigen Hirten weidende 
Bieh durch einen unabwendbaren Zufall zu dem Uebertritt auf ein fremdes 
Grundstück veranlaßt worden ist, so kann weder Pandgeld noch Schadenersatz 
dafür gefordert werden; doch bleibt der Beschädigte zu dieser Forderung be- 
rechtigt, wenn der Hirte von jenem Zufalle nicht binnen vier und zwan ig 
Stunden entweder ihm, dem Beschädigten, oder der Ortspolizei-Behbrde, An- 
zeige gemacht hat. 
S. 17. 
Ist der Uebertritt des Viehes auf ein fremdes Grundstück von dem an 
sich tüchtigen Hirten verschuldet, so hängt es von der Wahl des Beschädigten 
ab, ob er sich wegen des Pandgeldes und Schadenersatzes an den Hirten, 
oder an den Besitzer des Viehes halten will. Thut er das Letzkere, so bleibt 
dem Besitzer des Viehes der Regreß an den Hirten vorbehalten. 
9. 18. 
Außerdem soll in den Faͤllen des §F. 17. der Hirte, wenn er vorsätzlich 
das Vieh auf das fremde Grundstück getrieben hat, mit der im F. 14. bestimm- 
ten Strafe belegt, wenn ihm aber nur eine Vernachlässigung der Aufsicht über 
das Vieh zur Last fällt, mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei 
Thalern bestraft werden. 
Auch kann der Hirte schon wegen einer solchen Vernachlässigung von 
seinem Herrn des Dienstes sofort entlassen werden; bei einer vors, nüch von 
ihm herbeigefuͤhrten Uebertretung aber ist der Herr zu einer solchen Entlassung 
des Hirten, wenn der Beschaͤdigte dieselbe verlangt, verpflichtet und durch die 
Ortspolizei-Behörde dazu anzuhalten. 
K. 19. 
Was in den S#. 3—18. verordnet worden, findet auch auf gemeinschaft- 
liche Heerden und deren Hirten Anwendung. 
§. 20. 
Bei Beschädigungen, welche durch eine gemeinschafliiche Heerde geschehen, 
sind sämmtliche Hütungsgenossen dem Beschädigten für das Pandgeld, den 
Schadenersatz und die Kosten solidarisch verhaftet; unter sich aber tragen sie 
dazu nur nach Verhältniß des Viehes bei, welches ein Jeder von ihnen zur 
Zeit der Beschadigung in der gemeinschaftlichen Heerde gehabt hat. 2 
(Nr. 2904.) g. «
	        
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