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g. 21.
Dafuͤr, daß die gemeinschaftliche Heerde unter die Aufsicht eines tuͤch-
tigen Hirten gestellt werde, hat der Gemeindevotstand zu sorgen. Wo Koͤhr-
oder Feldaͤmter, oder besondere Vorstaͤnde der Huͤtungsgenossenschaften vorhan-
den sind, liegt diesen ob, dafuͤr zu sorgen. ·
g. 22.
Wie viel gemeinschaftliche Hirten zu halten, und ob die verschiedenen
Vieharten abgesondert oder gemischt zu huͤten sind, ist durch Beschluͤsse der Ge-
meinde und an Orten, wo nicht alle Gemeinbeglieder an der gemeinschaftlichen
Weide Theil haben, durch Beschlüsse der Hütungsgenossenschaft mit Genehmi-
gung des Gemeindevorstandes zu bestimmen.
§. 23,
Jeder Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrechts ist bei dessen
Ausübung verpflichtet, sein Wieh dem gemeinschaftlichen Hirten vorzutreiben und
von diesem hüten zu lassen, sofern ihm nicht das Recht zum Einzelnhüten her-
kömmlich oder vermöge besonderen Rechtstitels zusteht, oder dle im §. 24. ge-
dachte Ausnahme eintritt.
§. 24.
Wo nach besonderen örklichen oder wirkhschaftlichen Verhältnissen für
alle oder für einzelne Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrechtes ein
solches Einzelnhüten G. 23.) während des ganzen Jahres oder gewisser Jah-
resperioden nothwendig ist, kann dasselbe durch Lokalordnungen, in welchen zu-
gleich die erforderlichen Sicherungsmaaßregeln festzusetzen sind, gesattet werden.
« H.25.·
Eine solche Lokalordnung G. 24.) kann nach Vernehmung des Provo-
kanten, Untersuchung der Verßeltnise und Anhörung der übrigen Betheiligten,
für slädtische Feldmarken von der Ortspolizei-Behörde, auf dem Lande von dem
Landrathe, festgesetzt werden. Doch ist in denjenigen Städten, in welchen die
Polizei nicht vom Gemeindevorstande verwaltet wird, der Letztere jeder Zeit
darüber zu hören. ' «
Der Landrath ist befugt, die zu einem solchen Iwecke erforderliche Un-
tersuchung und Vernehmung der Vetfeilige der Ortsbehörde, einem Kreisver-
ordneten, oder einem Oekonomiekommissarius aufzutragen. "
§. 26.
Wer unbefugterweise sein Vieh auf der gemeinschaftlichen Weide allein
Hüt, sen mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern be-
raft werden.
K. 27.
Auf Hütungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein Ueber-
treten des Viehes auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu besor-
gen