— 385 —
Sind Handlungen der unter Nr. 5. und 6. bezeichneten Art mit gemei-
ner Gefahr verbunden, wie z. B. die Beschädigung von Deichen oder Däm-
en so umerliegen sie den anderweit in den Gesetzen bestimmten strengeren
trafen.
S. 44.
Sowohl in den im §F. 41. Nr. 1. bezeichneten Fällen, als auch dann,
wenn Jemand zubefagger Weise über unbestellte Aecker, abgeerndtete Wiesen
oder uneingefriedigte Weiden reitet, fährt oder Vieh treibr, ist die Pfändun
der Reit= oder Zugthiere oder des Viehes, sowie die Forderung von Pfendgels
nach den Vorschriften der S#. 4. u. f. zulässig.
Doch findet in allen diesen Fallen weder Pfändung, noch Schadenfor-
derung, noch Besirafung Statt, wenn derjenige, welcher über das fremde Grund-
stück geritten oder gefahren ist, oder Wieh getrieben hat, hierzu durch die schlechte
Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden, und zum gemeinen
Gebrauche bestimmtn Weges genöthigt worden ist.
. 45.
Ist in den Fällen der . 41. bis 43. eine Besch#bigung fremden Eigen-
thums aus Rache oder Bozheit verübt, so muß der Thäter mit den in den
Kriminalgesetzen bestimmten strengeren Serafen belegt werden.
g. 46.
Die nach dieser Feldpolizei-Ordnung verwirkten Strafen werden durch
Verjaͤhrung ausgeschlossen, wenn innerhalb dreier Monate seit der Uebertretung
eine Unterscchung derselben nicht eingeleitet ist.
Auch verjährt der Anspruch des Beschädigten auf Pfandgeld, wenn der-
selbe nicht innerhalb dreier Monate seit der Uebertretung bei der zusiändigen
Beherde angemeldet ist.
K. 47.
Die nach dieser Feldpolizei-Ordnung verwirkten Geldbußen fließen zur
Gemeindekasse des Orts, in dessen Feldmark die Uebertretung verübt ist. Liegen
jedoch innerhalb der Feldmark Besitzungen, welche nicht zum Gemeindeverbande
ehdren, oder besteht in der Feldmark kein Gemeindeverband, so sind dergleichen
Belwougzen an die Ortspolizei-Behörde zu entrichten, welche dieselben zu gemein-
nützigen Zwecken für den u zu verwenden, über diese Verwendung aber da,
wo eine Gemeinde vorhanden ist, solche zu hören hat.
S. 48.
Geldbußen, welche wegen Armuth der Schuldigen nicht beigetrieben
werden können, sind den bestehenden Vorschriften gemäß in Gefängnißstrafe,
oder nach dem Ermessen der erkennenden Behörde in Strafarbeit zu einem ge-
meinnützigen JZwecke zu verwandeln. Hierbei ist Ein Arbeitstag einer eintägigen
Gefängnißstrafe gleich zu achten.
(Tr. 2904.) 647 . 49.