Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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. 49. 
Eltern, Pflegeeltern und Dienstherrschaften haften, sofern die von ihren 
im elterlichen Hause sich aufhaltenden Kindern oder Pflegekindern oder von ihren 
Dienstleuten begangenen Feldfrevel zu ihrem Vortheil gereichen, fuͤr die Pfand- 
gelder, Entschaͤbigungen, Kosten und Geldbußen. 
Kann die Heisbuge gegen den eigentlich Schuldigen nicht vollstreckt wer- 
den, so steht der Behörde frei, nach ihrem Ermessen entweder die Geldbuße von 
jenen subsidiarisch dafür verpflichteten Personen einziehen, oder mit Verzichtung 
hierauf die im Falle des Unvermögens an die Gerle der Geldbuße tretende 
Gefangnißstrafe oder Strafarbeit an dem Verurtheilten vollstrecken zu lassen. 
9. 50. 
Die Gemeinde kann beschließen, daß für den ganzen Gemeindebezirk, oder 
für einzelne Theile desselben Feldhüter bestellt werden, denen die Beaufscchügug 
und Sicherung der Gärten, Aecker, Wiesen, und deren Früchte gegen Entwen- 
dung und senstige Beschädigungen, sowie die Verfolgung, Pfändung und An- 
zeige der Beschädiger obliegt. Auch können zu diesem Zwecke Mitglieder der 
Gemeinde zu Ehrenfeldhütern (Feldherren) ernannt werden. 
g. 51. 
Den Feldhütern und Ehrenfeldhütern (G. 50.) soll in Ansehung dessen, 
was sie über verübte Feldfrevel aus eigener Wahrnehmung bekunden, voller 
Glaube beigemessen werden, wenn dieselben 
1) hinsichtlich ihrer Tüchtigkeit zu dem Geschäfte von dem Landrathe ge- 
prüft und bestätigt, sodann 
2) gerichtlich ein= für allemal dahin eidlich verpflichtet sind: 
daß sie die Feldfrevel, welche in den ihrer Aufsicht anvertrauten Be- 
irken vorfallen und zu ihrer Kenntniß kommen, mit aller Treue, 
ahrheit und Gewissenhaftigkeit anzeigen, auch was sie über die 
Thatumsiände der Frevel und über deren Urheber und Theilnehmer 
entweder aus eigener Sinneswahrnehmung oder durch fremde Mit- 
theilung erfahren, mit genauer Beachtung dieses Unterschiedes ange- 
ben wollen, und 
3) keinen Denunziantenantheil genießen; auch nicht Pfandgelder beziehen. 
g. 52. 
Auch den zu keinem Gemeindeverbande gebdrigen Gutsbesitzern ist die 
Anstellung von dergleichen Feldhütern (#. 50. 51.) gestattet. 
K. 53. 
Wer eine #Pfändung vorgenommen hat, ist verpflichtet, hiervon der Orts- 
polizei-Behörde spätestens binnen 24 Stunden Anzeige zu machen, und ihre Be- 
stimmung darüber, ob er die Pfandstlücke an sie zur Aufbewahrung abliefern, 
oder bei sich aufbewahren soll, desgleichen, wenn eine Heerde gepfändet wor- 
den,
	        
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