Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 387 — 
den, auch daruͤber einzuholen, wie viel Stuͤcke Vieh nach der Bestimmung des 
K. 7. zurückzubehalten sind. 
Wer diese Anzeige unterläßt, verliert zwar dadurch nicht seine übrigen 
Ansprüche an den Gepfändeten, er kann aber auf dessen Antrag zur sofortigen 
Rückgabe der Pfandstücke angehalten werden, und hat außerdem seine etwani- 
gen Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Wartung, Stallung und Fütte- 
rung des gepfändeten Viehes verwirkt. 
§. 54. 
Das abgepfändete Vieh muß sofort freigegeben werden, wenn der Ge- 
pfandere durch Niederlegung eines anderen Pfandes oder einer Geldsumme 
dem Beschädigten für dessen Forderung an Pandgeld, Schadenersatz und Ko- 
sten, hinlängliche Sicherheit bestellt. Ueber die Hinlänglichkeit dieser Sicherheit 
hat, wenn Streit darüber entsteht, die Orkspolizei-Behörde nach vorldufiger 
Prüfung und Feststellung jener Forderung zu entscheiden. 
K. 55. 
Die Festsetzung der Kosten für Wartung, Stallung und Fütterung der 
gepfändeten Biehstücke steht der Orcspolizei-Behörde zu. ODie Regierungen sind 
efugt, für alle oder für einzelne Kreise, nach Vernehmung der Kreisstände, 
allgemein geltende Sätze für Kosten dieser Art zu bestimmen. 
9. 56. 
Die Ortspolizei-Behörde hat, sobald ihr eine Pfändung oder eine zur 
Forderung von Pfandgeld berechtigende Uebertretung angezeigt wird, beide Theile 
in möglichst kurzer Frist vor sich zu laden, den Pfänder oder Beschdigeen über 
die Veranlassung zur Pfändung oder Klage, und über seine Forderung an 
Pfandgeld und Schadenersatz, den Beschädiger aber mit seiner Erklarung 
hierüber zu hören, auch nöthigenfalls sofort den Beweis durch Besichtigung an 
On und Stelle, oder durch Vernehmung der Zeugen aufzunehmen. 
g. 57. 
Fordert der Beschädigte nur Pandgeld und Kosten, so gebührt die Ent- 
scheidung darüber, sofern nicht der, im F. 58. Nr. 1. gedachte Fall eintritt, der 
Ortspolizei-Behörde. 
Verwaltet ein Gutsherr die ihm zustehende Polhei erichtsbarkeit selbst 
und ist er, oder einer seiner Angehörigen (§. 46. Tir. 17. #b. II. Allg. Land- 
rechts) bei einem solchen Falle betheiligt, so steht die Entscheidung dem Land- 
rathe zu. 
C. 58. 
Dagegen gLeböhrt die Entscheidung des Streits dem Gerichte, wenn 
1) der Gepfändete die Rechtmäßigkeit der Pfändung oder die Forderung 
des Pfandgeldes deshalb besirettet, weil er ein Recht zu der von ihm 
vorgenommenen Handlung zu haben behauptet, oder 
(Nr. 2904.) 2) der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.