— 387 —
den, auch daruͤber einzuholen, wie viel Stuͤcke Vieh nach der Bestimmung des
K. 7. zurückzubehalten sind.
Wer diese Anzeige unterläßt, verliert zwar dadurch nicht seine übrigen
Ansprüche an den Gepfändeten, er kann aber auf dessen Antrag zur sofortigen
Rückgabe der Pfandstücke angehalten werden, und hat außerdem seine etwani-
gen Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Wartung, Stallung und Fütte-
rung des gepfändeten Viehes verwirkt.
§. 54.
Das abgepfändete Vieh muß sofort freigegeben werden, wenn der Ge-
pfandere durch Niederlegung eines anderen Pfandes oder einer Geldsumme
dem Beschädigten für dessen Forderung an Pandgeld, Schadenersatz und Ko-
sten, hinlängliche Sicherheit bestellt. Ueber die Hinlänglichkeit dieser Sicherheit
hat, wenn Streit darüber entsteht, die Orkspolizei-Behörde nach vorldufiger
Prüfung und Feststellung jener Forderung zu entscheiden.
K. 55.
Die Festsetzung der Kosten für Wartung, Stallung und Fütterung der
gepfändeten Biehstücke steht der Orcspolizei-Behörde zu. ODie Regierungen sind
efugt, für alle oder für einzelne Kreise, nach Vernehmung der Kreisstände,
allgemein geltende Sätze für Kosten dieser Art zu bestimmen.
9. 56.
Die Ortspolizei-Behörde hat, sobald ihr eine Pfändung oder eine zur
Forderung von Pfandgeld berechtigende Uebertretung angezeigt wird, beide Theile
in möglichst kurzer Frist vor sich zu laden, den Pfänder oder Beschdigeen über
die Veranlassung zur Pfändung oder Klage, und über seine Forderung an
Pfandgeld und Schadenersatz, den Beschädiger aber mit seiner Erklarung
hierüber zu hören, auch nöthigenfalls sofort den Beweis durch Besichtigung an
On und Stelle, oder durch Vernehmung der Zeugen aufzunehmen.
g. 57.
Fordert der Beschädigte nur Pandgeld und Kosten, so gebührt die Ent-
scheidung darüber, sofern nicht der, im F. 58. Nr. 1. gedachte Fall eintritt, der
Ortspolizei-Behörde.
Verwaltet ein Gutsherr die ihm zustehende Polhei erichtsbarkeit selbst
und ist er, oder einer seiner Angehörigen (§. 46. Tir. 17. #b. II. Allg. Land-
rechts) bei einem solchen Falle betheiligt, so steht die Entscheidung dem Land-
rathe zu.
C. 58.
Dagegen gLeböhrt die Entscheidung des Streits dem Gerichte, wenn
1) der Gepfändete die Rechtmäßigkeit der Pfändung oder die Forderung
des Pfandgeldes deshalb besirettet, weil er ein Recht zu der von ihm
vorgenommenen Handlung zu haben behauptet, oder
(Nr. 2904.) 2) der