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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NNr. 3.
(Nr. 2789.) Verordnung, betressend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Hand-
arbeiter. Bom 21. Dezember 1846.
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, Känig von
Preußen rc. W.
verordnen in Betreff der Handarbeiter, welche bei dem Bau von Eisenbahnen
und bei anderen öffentlichen Bauten beschäftiget. werden, nach dem Antrage
Unseres Staatsministeriums was folgt:
S. 1.
Die Annahme der Arbeiter erfolgt durch diejenigen Bau-Aufsichtsbeamten,
welche von der Eisenbahndirektion der Dollzeibehörde G. 25.) als solche be-
zeichnet werden. Sofern diese Bau-Aufsichtsbeamten nicht bereits einen Dienst-
eid geleislet haben, in welchem Falle es bei der Verweisung auf denselben be-
wendet, sind sie zur Beobachtung der für die ihnen übertragenen Funktio-
nen bestehenden Vorschriften durch den Kreislandrath mittelst Handschlags an
Eidesstatt ein für allemal zu verpflichten, worüber ihnen ein Ausweis zu er-
theilen ist.
6. 2.
Zur Beschäftigung bei den im Bau begriffenen Eisenbahnen sind nur
männliche Arbeiter nach vollenderem 17#t#en Lebensjahre zuzulassen; wenn Vater
mit ihren Söhnen in die Arbeit treten, genügt für letztere das vollendete 15te
Lebensjahr.
Frauenspersonen dürfen nur ausnahmsweise unter Zusiimmung der Orts-
Polizeibehörde und nur in gesonderten Arbeitsstellen beschäftigt werden.
g. 3.
Dem Arbeiter, welcher Beschäftigung erhalten kann, wird von dem Bau-
Aufsichtsbeamten eine Arbeitskarte in Form der Waderbücher ertheilt. «
Jahrgang 1847. (Nr. 2789.) Die
Ausgegeben zu Berlin den 26. Januar 1847.