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Anhang
zur
Feldpolizei-Ordnung.
Auszug aus dem von Pfaͤndungen handelnden Abschnitt 4.,
Titel 14., Theil I. des Allgemeinen Landrechts.
K. 418.
Gegen Posten, Staffetten und Kuriere ist keine Pfändung erlaubt.
G. 419.
Die Pfändung darf nur auf frischer That, nachdem die Beschädigung
oder Stbörung erfolgk ist, geschehen.
§. 420.
Außerhalb der Grenzen der Feldflur, auf welcher die Beschädigung oder
Stdrung erfolgt ist, darf der Beeinträchtigte den Beschädiger oder SEb#r mit
Pndung nicht verfolgen.
S. 421.
Hat Jemand auf einer fremden Feldflur ein auf einen gewisten Distrikt
eingeschränktes Recht, so kann er nur innerhalb dieses Distrikts Pfändungen
vornehmen.
. 22.
Erstreckt sich das Revier, innerhalb dessen Jemand ein Recht auszuüben
hat, über die Grenzen einer Feldflur hinaus, so bestimmen die Grenzen des
Reviers den Bezirk, in welchem er Pfndungen vorzunehmen berechtigt ist.
g. 423.
Um der Sache, welche gepfandet werden soll, sich zu bemächtigen, sollen
weder gefährliche Waffen, noch reißende Hunde gebraucht werden.
K. 424.
In der Regel sind nur Vieh und andere bewegliche Sachen ein Gegen-
stand der Pfändung.
K. 426.
Ist der Gepfändete erbötig, statt des zu pfändenden Sltücks ein anderes
Pand, welches zu vorstehender FKecung des Pfändenden hinreichend ist, nieder-
zulegen, so ist der Pfändende selbiges anzunehmen, und nöthigenfalls dem —
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