Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 394 — 
K. 464. 
Ist die unrechtmäßige Pfändung ohne Verübung persönlicher Gewalt 
geschehen, so dient der Betrag des im Falle der Rechtmäßigkeit zu erlegen ge- 
wesenen Pfandgeldes zum Maaßstabe der dem unbefugten Pfänder aufzulegen- 
den Geldstrafe. 
S. 465. 
Auch derjenige, welcher, nachdem er gepfändet worden, sich eigenmächtig 
wieder in Besitz des Pandes zu setzen unternimmt, oder eine Gegenpfändung 
aus vermeintlichem Wiedervergeltungsrecht sich anmaßt, wird nach den Vor- 
schriften 9#. 462— 464. beurtheilt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.