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(Nr. 2906.) Allerhschstes Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Greis-
senhagener Kreisobligationen zum Betrage von 60,000 Rthlr. Vom 29.
Oktober 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
reußen r. .
Nachdem von den Greiffenhagener Kreisständen die Aufbringung der, außer
den bewilligten Staats= und den Provinzialzuschüssen erforderlichen Mittel
zum Bau der Chaussee von Bahn nach Greiffenhagen im Wege
einer Anleihe beschlossen und bei Uns darauf angetragen worden ist, daß der
RKreis z diesem Behufe auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene
Kreisobligationen im Betrage von Sechszig Tausend Thalern ausstellen dürfe,
so wollen Wir den gedachten Beschluß genehmigen und mit Rücksicht darauf,
daß sich bei dem obigen Antrage weder um Interesse der Schuldner, noch der
Gldubiger etwas zu erinnern gefunden, in Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. (Gesezsemmieng 1833. Seite 75.) zur Ausgabe von
Greiffenhagener Kreisobligarionen bis zur Gesammtsumme von Sechszig Tau-
send Thalern in Appoints von mindestens 50 Rthlr., welche nach dem anlie-
„genden Schema auszustellen, mit vier Prozent zu verzinsen und aus einem vom
Kreise aufzubringenden Tilgungsfonds mit 1 Prozem nach der durch das Loos
u bestimmenden Folgeordnung zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
nsere Landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist. 4
8 Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, wird fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in
keinerlei Weise eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staates uͤbernommen.
Gegeben Sanssouci, den 29. Oktober 1847.
L. S. Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh. v. Duͤesberg.
Schema. ———Ú —
— Greiffenhagener Kreis-Obligation.
Litt. No
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau von Greiffenhagen nach
Bahn im Greiffenhagener Kreise bekennt auf Grund des unter dem ten
Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 14. Mai
und 12. Juni 1847. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inha-
ber gültige Verschreibung zu einer Schuld von Thalern
Preußisch Kurant nach dem Münßfuße von 1764., welche zu dem vorgenann-
ten Chausseebau kontrahirt wird.
Die Rückzahlung geschieht allmälig aus einem zu diesem Behufe gebil-
deten Tilgungsfonds von jährlich 1 Prozent des angeliehenen Gesammtkapitals
von Sechszig Tausend Thalern. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuld-
verschreibungen wird durch das Loos bestimmt. ie ausgeloosten Schuldver-
C#. 2006.) 66“ schrei-