Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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schreibungen werden durch die Allgemeine Preußische Zeitung, die Stettiner 
Zeitung das Amtsblatt der Koniglichen Regierung zu Stettin und das Greif- 
fenhagener Kreisblatt mit der rechtlichen Wirkung zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht, daß die Inhaber derselben dadurch zur Annahme des auf jene Schuld- 
verschreibungen fallenden Kapitals nebst Zinsen zu den, in der Bekanntmachung 
bezeichneten Terminen verpflichtet werden. Im Falle des Eingehens eines oder 
des anderen der genannten Blätter, bestimmt das Königliche Landrathsamt zu 
Greiffenhagen, in welchem anderen Blatte an Sctelle des Eingegangenen diese 
Bekanntmachungen erfolgen. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb er- 
gehenden öffentlichen Bekanntmachung zurückzuzahlen ist, wird es in sechsmonat- 
lichen Terminen, von heute ab gerechnet, mit vier Prozent in gleicher Münz- 
sorte mit jenem verzinset. 
Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zur Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Greiffenhagen, den ten 
Die Ständische Kommission für den Chaussebau von Greiffenhagen 
nach Bahn. 
Mit dieser Obligation sind 5 Zinskupons von Nr. 1. bis 5. 
mit der Unterschrift der hier verzeichneten ständischen Kom- 
missarien ausgegeben, deren Rückgabe mit früherer Einlö- 
sung des Kapitals mit der Schuldverschreibung erfolgt. 
  
(Nr. 2007.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Oktober 1847., betreffend die den Kreis- 
ständen des Greiffenhagener Kreises in Bezug auf den Bau und die Unter- 
haltung einer Kunststraße von Bahn nach Greiffenhagen bewilligten fiska- 
lischen Vorrechte. 
N.% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ständen des 
Greiffenhagener Kreises zum Ausbau einer Chaussee von Bahn nach Greiffen- 
hagen Meine Zustimmung ertheilt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vor- 
schriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung 1825. S. 152.) 
in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien 
von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur 
Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die gedachte Straße Amvendung finden 
sollen. Zugleich will Ich den Ständen des Greiffenhagener Kreises für jene 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für 
die Staatschausseen geltenden Tarif, jetzt nach dem Tarif vom 20. Februar 
1840. verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifes, so- 
wie alle für die Staatschausseen bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbe- 
sondere die Vorschriften des Regulativs vom 7. Juni 1844., das Verfahten 
ei
	        
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