Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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men und noch besonders durch die öffentlichen Blätter darauf aufmerk- 
sam gemacht werden. · 
7) Die Obligationen sind demnächst bei der Chausseekasse zu Neu-Ruppin 
gegen Einzahlung des Betrages zu erhalten, doch ist die unterzeichnete 
Kommission bereit, schon jetzt etwanige Bestellungen anzunehmen, und 
sollen die bei derselben angebrachten sicheren Meldungen sowohl jetzt als 
bei spaäteren Einzahlungsterminen vorzugsweise berücksichtigt werden. 
Neu-Ruppin, den 25. Mai 1846. 
Die ständische Kommission für den Bau der Chausseen im 
Ruppinschen Kreise, im Namen und in Vollmacht der 
Kreisversammlung. 
  
  
(Nr. 2909.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12. November 1847., betreffend die Erhöhung 
des Zinssatzes für die, zufolge der Bestdtigungsurkunde vom 12. Juni 
1840. noch auszugebenden Prioritätsobligationen der Niederschlesischen 
Iweigbahngesellschaft im Betrage von 248,000 Rthlr. 
N.# die Direktion der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft im Ein- 
verständniß mit dem Ausschusse der gedachten Gesellschaft auf Grund des 
K. 5. des Statuts (Gesessammlung für 1844. Seite 678.) beschlossen hat, den 
Zinssatz für die, zufolge der Bestätigungsurkunde vom 12. Juni 1840. (Ge- 
setzsammlung Seite 221.) noch auszugebenden Prioritätsobligationen im Betrage 
von 248,000 Rehlr. auf fünf Prozent zu erhöhen, so will Ich hierzu unker 
Abänderung der bezüglichen Besitimmung im F. 3. des der erwähnten Bestäti- 
ungsurkunde beigefügten Plans Meine Zusimmmung ertheilen und zugleich mit 
Dasg auf F. 4. des Plans genehmigen, daß die noch auszugebenden Priori- 
tätsobligationen zum Betrage von 248,000 Rthlr. erst vom 1. Januar 1833. 
ab Seilens der Gesellschaft kündbar sein sollen. Die vorgedachten Abänderun= 
gen des unterm 12. Juni 1840. bestätigten Pans, bei welchem es in allen 
übrigen Punkten sein Bewenden behält, können durch einen entsprechenden Ver- 
merk auf den bereits gedruckten und noch auszugebenden Priorikatsobligationen 
ausgedrückt werden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 12. November 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister von Duesberg. 
 
	        
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