Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Stuͤckes, den Inhalt desselben nach Schachtruthen oder sonstigen Einheiten und 
den bedungenen Preis enthalten muß; auf demselben werden auch alle etwani- 
gen Abschlagszahlungen vermerkt. Jedem Mitarbeiter steht täglich nach 
vollendeter Arbeit die Einsicht des Akkordzetrels zu. 
5. 9. 
Die Eisenbahndirektionen sind bei Ausführung der Arbeiten zur Befol- 
gung folgender Vorschriften verpflichtet: 
a) die Arbeiterzahl der einzelnen Schachtabtheilungen soll der- 
gestalt vbemefsen werden, daß sie von dem Schachtmeister voll- 
ständig beaufsichtigt werden kann; 
b) die einzelnen Akkordstücke sollen in der Regel nicht größer angenommen 
werden, als so, daß alle 14 Tage die vollständige Abrechnung erfol- 
gen kann; 
P) Abschlagszahlungen, welche bei ausnahmsweise unvermeidlichen größeren 
Akkordstücken nothwendig werden, sollen nach Verhältniß der wirklich 
gefertigten Arbeit bemestn werden; 
d) die Zahlungstermine für Akkordarbeiter wie für Tagelöhner dürfen nicht 
über 14 Tage auseinander liegen; 
nEe) die Polizeibehörden sind von Zeit und Ort der Zahlung in Kenntniß 
zu setzen; 
1ßdie Zahlung muß in der Nähe der Baustellen, darf aber keinenfalls in 
Schank= und Wirthshäusern erfolgen; 
Oals Schachtmeister sind nur Personen zuzulassen, deren Qualisikation und 
Zuverlässigkeit keinem Bedenken unterliegt; 
h) es muß ein ausreichendes Bau-Aufsichtspersonal angestellt werden, um 
die gegenwärtigen Bestimmungen durchzuführen, und zugleich das Ver- 
halten der Schachtmeister gegen die Arbeiter zu überwachen; 
i) zu solchen Bau-Aufsichtsbeamten dürfen nur ganz unbescholtene Män- 
ner gewählt werden, welche des Schreibens völlig kundig sind, und von 
denen eine pflichtmäóSßige Ausführung der ihnen übertragenen polizeilichen 
Anordnungen mit Sicherheit zu erwarten steht; 
k) die Bau-Aufsichtsbeamten haben alle 14 Tage die namentlichen Ver- 
eichnisse der unter ihnen beschäftigt gewesenen Arbeiter ihren unmittel- 
haren Vorgesetzten einzureichen. 
S. 10. 
Den Aufsehern und Schachtmeistern ist jedes Kreditgeben an die Arbei- 
ter durch Lieferung von Bedürfnissen, mit Ausnahme des einfachen Geldvor- 
schusses, untersagt. 
G## 278.) 4* S. 11.
	        
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