Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

8 Sachregister. 
Cenusur-Edift, (Forts.) 
Verantwortlichkeit der Verfasser, Herausgeber ober Ver- 
leger der mit Genehmigung in den Bumdesstaaten er- 
schienenen Zeitungen, Zeitschristen und Schriften nicht 
über zwanzig Bogen, nach den Landesgesetzen der ein- 
zelnen Bundesstaaten. (Patent v. 8. Apr. 47.) 189. 
Censurgebühren, Staats - Einnahme= Betrag ders. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 12. lit. b.) 130. 
Censurverwaltung, Ausgabebetrag für dieselbe. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 2. e.) 150. 
Centealbehörden, Befugniß ders. zur Erhebung des 
Kompetenzkonflikts. (G. v. 8. Apr. 47. 8. 3.) 170. 
Certifikate, deren Ausfertigung von den Handelsge- 
richten. (G. v. J. Apr. 47. S. 24.) 187. 
Chausseebau, 
I. im Allgemeinen. 
— Ausgabebeträge für die Unterhaltung und den Neubau 
der Chausseen. (Haupt- Finanz-Etat v. 12. März 47. 
Nr. III. 7. I##. C.) 164. — Betrag zur Verzinsung und 
Tilgung der behufs des Chaussee-Neubaues aufgenomme- 
nen Kapitalien, als Passivum der General-Staatskasse. 
(ebendas. Nr. II. S.) 152. — ollgemeine Anordnungen 
für die Annahme und Beaussichtigung der bei demselben 
zu beschäftigenden Handarbeiter. (V. v. 21. Dezbr. 46.) 
21—31. — nach näherer Bestimmung der betreffenden 
Regierung über die Anwendung ders. bei einzelnen der- 
artigen Bauten. (ebend. §. 20.) 27. 
II. Ausführung desselben auf einzelnen 
Straßenzügen und Straßenstrecken, 
und zwar 
A. in der Provinz Brandenburg. 
1) im Ruppiner Kreise, zu dessen Ausführung wünd 
den Ruppiner Kreisständen eine Anleihe von 130,000 
Thlr. gegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender, 
mit 4 Prozent jährlich zu verzinsender Kreisobliga- 
tionen zu gleichem Betrage, 8 (Allerh. Pri- 
vil. v. 1. Novbr. 47.) 399 — 
in dem Templiner *m %% dem Kreistags- 
beschlusse vom 23. Mai 1846., zu dessen Ausfüh- 
rung wird den Templiner Kreisständen eine Anleihe 
von 104,000 Thlr. gegen Auefertigung auf den In- 
haber lautender, mit 4 Prozent jährl. zu verzinsender 
Kreisobligationen zu gleichem Betrage, gestattet. 
(Allerh. Privil, v. 2. Aug. 47.) 332 — 334. 
im Königsberger Rreise der Neumark, durch 
die Kreisstände des gedachten Kreises, gegen Gewäh- 
rung angemessener Prämien, mit Bewilligung des 
Rechts der Expropriation und des Rechts der Ent- 
nehmung von Feldsteinen, Kies und Sand von benach- 
barten Grundstücken für dens., nach den Bestimmun- 
gen der A. K. O. v. 11. Juni 1825. (A. K. O. v. 
13 
S— 
S 
1847. 
Ebausseeban, (Forts.) 
44. Mai 47.) 235. 
B. in der Provinz Hommern. 
4) im Anklamer und Ukermünder Kreise, refp. von 
Anklam nach der Demminer Kreisgrenze auf Klempe- 
now, bei Brest, und von Borkenfriede nach Uler- 
münde, mit Allerhöchster Bewilligung des Rechts 
der Expropriation und des Rechts der Entnehmung 
von Feldsteinen, Sand und Kies von benachbarten 
Grundstücken für dens. nach den Bestimmungen der 
A. K. O. v. 11. Juni 1825. (A. K. O. v. 28. 
Mai 47.) 240. — Erhebung eines Chausseegeldes 
nach dem Tarif für Staatschausseen, nebst Anwendung 
der für letzt. bestehenden polizeilichen Bestimmungen. 
(ebend.) 240. — zur Ausfihrung desselben wird den 
Anklamer Kreisständen eine Anleihe von 73,000 Thlr. 
gegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender An- 
klamer Kreisobligationen zu gleichem Betrage, nebst 
4 Prozent jährl. Verzinsung, gestattet. (Allerh. Pri- 
vi#l. v. 30. Juli 47.) 329. 330. — deegl. den Uker- 
münder Kreisständen eine Anleihe von 27,000 Thlr. zu 
gleichem Behuf und unter denselben Bedingungen. 
(Allerh. Privil. v. 30. Juli 47.) 31. 
von Stargard nach Dölitz und deren eventuelle 
Fortsetzung in der Richtung auf Bernstein, so wie 
von Hohenkrug über Schützenaue nach Pyriß 
und deren eventuelle Fortsetzung bis an die Neu- 
märkische Grenze in der Richtung auf Soldbin, 
deren Ausführung von den Ständen des Saapiger 
und wyritzer Kreises, mit Allerhöchster Bewilligung 
des Expropriationsrechts und des Rechts der Ent- 
nahme von Chaussee = Neubau= und Unterhaltungs-= 
Materialien von benachbarten Grundstücken nach den 
Bestimmungen der A. K. O. v. 11. Juni 1825. 
(A. K. O. v. 20. Juli 47.) 324. — Erhebung 
eines Chausseegeldes auf der Straße von Stargard 
nach Dölitz und Bernstein nach dem Tarif für 
Staatschausseen, nebst Anwendung der für letztere 
bestehenden polizeilichen Bestimmungen. (ebend.) 324. 
) von Bahn nach Greiffen hagen, dessen Ausführung 
durch die Stände des Greiffenhagener Kreises, mit 
Verleihung des Rechts der Expropriation, sowie des 
Rechts der Entnahme von Chaussee - Neubau= und 
Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grund- 
stücken, nach den Vorschriften der Verord. v. 11. 
Juni 1825. (A. K. O. v. 29. Oktbr. 47.) 398. — 
desgl. zur Erhebung eines Chausseegeldes nach dem 
für die Staats-Chausseen geltenden Chausseegeld- 
Tarif v. 29. Febr. 1840. und unter Anwendung aller 
für die Staats-Chausseen bestehenden polizeilichen 
Bestimmungen, insbesondere der Vrrord. v. 7. Juni 
1844. 
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