Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 1847. 
Domainen, (Forts.) 
zu Einführung neuer Steuern oder zu Erhöhung der 
bestehenden Steuersätze, hat auf jene ohne Unterschied, 
ob die Verfügungen darüber die Einkünfte oder die Sub- 
stanz ders. betreffen, keine Beziehung. (V. v. 3. Febr. 
47. §. 9.) 36. 
Domainen-Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben 
derselben. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 1. 
und 3.) 136. 138. 
Dorfgerichte, denselben die Verwaltung der Feldpolizei 
und felppolizeilichen Gerichtsbarkeit ganz oder theilweise 
aufzutragen, sind die Regierungen befugt. (Feldpolizei- 
Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 72.) 390. — Abschätzung 
bes durch Ubertretungen der Feldpolizei- Ord. vom 1. 
Novbr. 1847. herbeigeführten Schadens von denselben. 
(§. 64. ders.) 388. f. 
Dorsten, Gemeinde, s. Chausseebau Nr. 22. 
Dozenten, Privat-, an den Universitäten, s. Privatdo- 
zenten. 
Druckschriften, nicht über zwanzig Bogen stark, in 
den deutschen Bundesstaaten mit Genehmigung erschienen, 
bleiben nebst deren Verfasser, Herausgeber oder Verleger, 
in Beziehung auf Preßvergehen, außerdem den Landes- 
gesetzen der einzelnen Bundesstaaten unterworfen. (Pa- 
tent v. B. April 47. über die Publikation des Bundes- 
beschlusses v. 14. Juni 32., betreffend die Auslegung 
des S. 7. des Bundesbeschlusses v. 20. Septbr. 1819. 
in jener Beziehung, in Verbindung mit Art. XIII. des 
Censur-Edikte v. 18. Oktbr. 19.) 189. — die Veröffentli- 
chung ständischer Verhandlungen enthaltend, deren Cenfur 
und Debit. (A. K. O. v. 11. Dezbr. 46.) 2. 
Duisburg, Kreis, vom 1. Janr. 1818. ab tritt in dem- 
selben die Gesindeordnung vom 8. Novbr. 1810. außer 
Geltung; dagegen erhält in solchem von demselben Zeit- 
punkte ab die Gesindeordnung für die Rheinprovinz v. 
19. Aug. 1844. Gesetzeskraft. (V. v. 21. Septbr. 47.) 
356. — in dems. findet die Feldpolizei= Ordnung vom 
1. Novbr. 1847. keine Anwendung. (Einleit. zu letz.) 376. 
Dünger, Strase für das unbesugte Aufsammeln des- 
selben von Ackern, Wiesen oder Weiden. (Feldpolizei- 
Ordn. v. 1. Novbr. 47. 8. 41. Nr. 7.) 384. 
Durchgangszölle, deren Regulirung ohne Zustimmung 
des vereinigten Landtags. (V. v. . Febr. 47. §. 9.) 36. 
Durchmarsch= und Etappen-Kouvention, mit 
dem Großherzogtbum Hessen am 17. Janr. 1617. ab- 
geschlossen u. resp. am 7. Oktbr. 1828. u. 20. Novbr. 
1838. erneuert, dieselbe soll bis zum 1. Oktbr. 1852. 
ferner bestehen u. unter einigen Modifikationen von Neuem 
abgeschlossen sein. (Ministerial-Erklärung vom 20. Apr. 47. 
u. Bekanntmachung v. 18. Mai 47.) 209. 210. — mit 
13 
Durchmarsch= u. Etappen-Konvention, (Forts.) 
dem Großherzogthum Sachsen unter dem — Janr. 1830. 
abgeschlossen u. durch Ministerial-Erklärung v. 12. Dezbr. 
1837. bis zum 1. Oktbr. 1846. verlängert, deren Er- 
neuerung unter einigen Modifikationen auf fernere zehn 
Jahre, also bis zum 1. Oktbr. 1856. (Minist.-Erkl. u. 
Bekanntmach. v. 10. Juli 47.) 257. 238. 
Däsfseldorf-Aachen s. Eisenbahnen Nr. 44. 
Dässeldorf-Elberfeld und 15 
E. 
Ebhefrauen, naturalisirter Juden der Provinz Posen, 
nehmen an den Rechten der Naturalisation ihrer Ehe- 
männer Theil. (G. v. 23. Juli 47. §S. 27.) 268. — 
diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der 
Ehe, gehen jedoch durch Wiederverheirathung mit einem 
nicht naturalistrten Juden verloren. (ebend. §. 27.) 268. 
— (. auch Frauenspersonen. 
Eben, (Heirathen), in geduldeten Religionsge- 
sellschaften, Anzeigen und Erklärungen über solche 
vor den Ortsgerichten. (V. v. 30. März 47. S5. 7. 9. 
11. u. 13.) 126. 127. — der ehelichen Verbindung muß 
ein Aufgebot durch den Richter des Orts vorangehen, 
ohne welches auch die Trauung nach dem Gebrauche der 
Religionsgesellschast nicht geschehen darf. (ebend. S#. 5. 
u. 6.) 126. — Berückslchtigung der den Geistlichen der 
öffentlich ausgenommenen Kirchen für das Aufgebot u. 
die Führung der Kirchenregister ertheilten Vorschriften 
seitens der Ortsgerichte. (ebend. §. 15.) 127. 128. — 
bürgerliche Beglaubigung ders. durch Eintragung in ein 
von den Ortsgerichten zu führendes Register u. Ausfer- 
tigung eines Attestes darüber, welche beide bie zum Be- 
weise des Gegentheils vollen öffentlichen Glauben ge- 
nießen. (ebend. §#. 1. 2. 7. S. 9. 10.) 125. 120. 127. 
— Erfordernisse zu der Eintragung der Ehe in das Re- 
gister. (ebend. §. 7.) 126. — die bürgerliche Gültigkeit 
einer solchen Ehe beginnt mit dem Zeitpunkte der Ein- 
tragung der Ehe in das Register. (ebend. S. 8.) 127. 
— die gerichtlichen Verhandlungen u. Verfügungen sind 
stempelfrei, die Atteste aber stempelpflichtig. (A. K. O. 
v. 18. Juni 47.) 260. — findet auch bei dem Austritt 
aus der Kirche Anwendung (ebend.) 200. — die Orts- 
polizeibehörden sind verpflichtet, auf die rechtzeitige An- 
jeige ders. zu achten, und bei Unterlassung derselben das 
Ersorderliche von Amtewegen zu veranlassen. (V. v. 30. 
März 47. §. 13.) 127. — Strafen für schuldbare Ver- 
säumniß der zu solchen Anzeigen bestimmten Fristen. (ebend. 
S§ 11. u. 12.) 127. — Tragung auch der Kosten für 
desfalls erforderliche ortsgerichtliche Ermittelungen seitens 
der Säumigen. (ebend. §. 11.) 127. — bei den Hei- 
ra-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.