Sachregister. 1847.
Domainen, (Forts.)
zu Einführung neuer Steuern oder zu Erhöhung der
bestehenden Steuersätze, hat auf jene ohne Unterschied,
ob die Verfügungen darüber die Einkünfte oder die Sub-
stanz ders. betreffen, keine Beziehung. (V. v. 3. Febr.
47. §. 9.) 36.
Domainen-Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben
derselben. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 1.
und 3.) 136. 138.
Dorfgerichte, denselben die Verwaltung der Feldpolizei
und felppolizeilichen Gerichtsbarkeit ganz oder theilweise
aufzutragen, sind die Regierungen befugt. (Feldpolizei-
Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 72.) 390. — Abschätzung
bes durch Ubertretungen der Feldpolizei- Ord. vom 1.
Novbr. 1847. herbeigeführten Schadens von denselben.
(§. 64. ders.) 388. f.
Dorsten, Gemeinde, s. Chausseebau Nr. 22.
Dozenten, Privat-, an den Universitäten, s. Privatdo-
zenten.
Druckschriften, nicht über zwanzig Bogen stark, in
den deutschen Bundesstaaten mit Genehmigung erschienen,
bleiben nebst deren Verfasser, Herausgeber oder Verleger,
in Beziehung auf Preßvergehen, außerdem den Landes-
gesetzen der einzelnen Bundesstaaten unterworfen. (Pa-
tent v. B. April 47. über die Publikation des Bundes-
beschlusses v. 14. Juni 32., betreffend die Auslegung
des S. 7. des Bundesbeschlusses v. 20. Septbr. 1819.
in jener Beziehung, in Verbindung mit Art. XIII. des
Censur-Edikte v. 18. Oktbr. 19.) 189. — die Veröffentli-
chung ständischer Verhandlungen enthaltend, deren Cenfur
und Debit. (A. K. O. v. 11. Dezbr. 46.) 2.
Duisburg, Kreis, vom 1. Janr. 1818. ab tritt in dem-
selben die Gesindeordnung vom 8. Novbr. 1810. außer
Geltung; dagegen erhält in solchem von demselben Zeit-
punkte ab die Gesindeordnung für die Rheinprovinz v.
19. Aug. 1844. Gesetzeskraft. (V. v. 21. Septbr. 47.)
356. — in dems. findet die Feldpolizei= Ordnung vom
1. Novbr. 1847. keine Anwendung. (Einleit. zu letz.) 376.
Dünger, Strase für das unbesugte Aufsammeln des-
selben von Ackern, Wiesen oder Weiden. (Feldpolizei-
Ordn. v. 1. Novbr. 47. 8. 41. Nr. 7.) 384.
Durchgangszölle, deren Regulirung ohne Zustimmung
des vereinigten Landtags. (V. v. . Febr. 47. §. 9.) 36.
Durchmarsch= und Etappen-Kouvention, mit
dem Großherzogtbum Hessen am 17. Janr. 1617. ab-
geschlossen u. resp. am 7. Oktbr. 1828. u. 20. Novbr.
1838. erneuert, dieselbe soll bis zum 1. Oktbr. 1852.
ferner bestehen u. unter einigen Modifikationen von Neuem
abgeschlossen sein. (Ministerial-Erklärung vom 20. Apr. 47.
u. Bekanntmachung v. 18. Mai 47.) 209. 210. — mit
13
Durchmarsch= u. Etappen-Konvention, (Forts.)
dem Großherzogthum Sachsen unter dem — Janr. 1830.
abgeschlossen u. durch Ministerial-Erklärung v. 12. Dezbr.
1837. bis zum 1. Oktbr. 1846. verlängert, deren Er-
neuerung unter einigen Modifikationen auf fernere zehn
Jahre, also bis zum 1. Oktbr. 1856. (Minist.-Erkl. u.
Bekanntmach. v. 10. Juli 47.) 257. 238.
Däsfseldorf-Aachen s. Eisenbahnen Nr. 44.
Dässeldorf-Elberfeld und 15
E.
Ebhefrauen, naturalisirter Juden der Provinz Posen,
nehmen an den Rechten der Naturalisation ihrer Ehe-
männer Theil. (G. v. 23. Juli 47. §S. 27.) 268. —
diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der
Ehe, gehen jedoch durch Wiederverheirathung mit einem
nicht naturalistrten Juden verloren. (ebend. §. 27.) 268.
— (. auch Frauenspersonen.
Eben, (Heirathen), in geduldeten Religionsge-
sellschaften, Anzeigen und Erklärungen über solche
vor den Ortsgerichten. (V. v. 30. März 47. S5. 7. 9.
11. u. 13.) 126. 127. — der ehelichen Verbindung muß
ein Aufgebot durch den Richter des Orts vorangehen,
ohne welches auch die Trauung nach dem Gebrauche der
Religionsgesellschast nicht geschehen darf. (ebend. S#. 5.
u. 6.) 126. — Berückslchtigung der den Geistlichen der
öffentlich ausgenommenen Kirchen für das Aufgebot u.
die Führung der Kirchenregister ertheilten Vorschriften
seitens der Ortsgerichte. (ebend. §. 15.) 127. 128. —
bürgerliche Beglaubigung ders. durch Eintragung in ein
von den Ortsgerichten zu führendes Register u. Ausfer-
tigung eines Attestes darüber, welche beide bie zum Be-
weise des Gegentheils vollen öffentlichen Glauben ge-
nießen. (ebend. §#. 1. 2. 7. S. 9. 10.) 125. 120. 127.
— Erfordernisse zu der Eintragung der Ehe in das Re-
gister. (ebend. §. 7.) 126. — die bürgerliche Gültigkeit
einer solchen Ehe beginnt mit dem Zeitpunkte der Ein-
tragung der Ehe in das Register. (ebend. S. 8.) 127.
— die gerichtlichen Verhandlungen u. Verfügungen sind
stempelfrei, die Atteste aber stempelpflichtig. (A. K. O.
v. 18. Juni 47.) 260. — findet auch bei dem Austritt
aus der Kirche Anwendung (ebend.) 200. — die Orts-
polizeibehörden sind verpflichtet, auf die rechtzeitige An-
jeige ders. zu achten, und bei Unterlassung derselben das
Ersorderliche von Amtewegen zu veranlassen. (V. v. 30.
März 47. §. 13.) 127. — Strafen für schuldbare Ver-
säumniß der zu solchen Anzeigen bestimmten Fristen. (ebend.
S§ 11. u. 12.) 127. — Tragung auch der Kosten für
desfalls erforderliche ortsgerichtliche Ermittelungen seitens
der Säumigen. (ebend. §. 11.) 127. — bei den Hei-
ra-