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Ehen, (eirathen), (Forts.)
rathen solcher Personen, welche aus ihrer Kirche
ausgetreten sind, u. noch keiner vom Staate geneh-
migten Religionsgesellschaft urhören, 0- Hedoch die
Bestimmungen der Ss. 6. 7. u. 11. 2. ausgeschlossen
bleiben. (ebend. §. 16.) 128. — a bei solchem
Austritt aus der Kirche (ebend. §S. 17.) 128. — zur
Eintragung der Ehe in das Register genügt in diesen
Fällen der Nachweis des Aufgebots (§. 5.) u. die per-
sönliche Erklärung der Brautleute, daß sle fortan als
ehelich miteinander verbunden sich betrachten wollen (ebend.
§.# 16.) 128. — deren Schliehung unter den Juden u.
bürgerliche Beglaubigung ders. durch Eintragung in ein
von dem Orterichter zu führendes Register. (G. v. 23.
Juli 47. 68. 8. 9. 12—16.) 265. 206. — denselben
muß ein Ausgebot durch eine an der Gerichtestelle und gleich-
zeitig an dem Rath- oder Orts- Gemeindehause während
14 Tagen auszuhängende Bekanntmachung vorangehen.
(ehend. §. 12.) 265. 266. — zur Eintragung ders. in
das Register ist der Nachweis des Aufgebots und die
persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter
erforderlich, daß sie sortan als ehelich mit einander ver-
bunden sich betrachten wollen. (ebend. Ss. 13 —15.) 266.
— die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe beginnt
mit dem Zeitpunkte der Eintragung der Che in das Re-
gister. (ebend. §. 14.) 2066. — Ausfertigung eines At-
testes darüber. (ebend. §§. 15. u. 16.) 266. — zur
Schließung derselben bedürfen nicht naturalisirte Juden
männlichen Geschlechte in der Provinz Posen eines vom
Landrathe kosten- und stempelfrei auszufertigenden Trau-
scheins. (G. v. 23. Juli 47. §. 33. Nr. 8.) 269. —
in den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu
Cöln gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über
die Feststellung ders. bestehenden Vorschriften. (ebend.
5S. 22.) 267.
Ebesachen, Verordnung vom 28. Juni 1844. über das
verbesserte Verfahren in denselben, Anwendung der Ge-
bührentare vom 9. Oktbr. 1833. für Gerichte u. Justiz-
kommissarien in Ausführung der gedachten Verordnung.
(A. K. O. v. 26. Juli 47. Nr. 1.) 321.
Ebescheidungen, Verfahren bei Klagen wegen solcher
seitens derjenigen Personen, welche aus ihrer Kirche
ausgetreten sind und noch keiner vom Staate geneh-
migten Religionsgesellschaft angehören. (V. v. 30.
März 47. §. 18.) 128. — deren Einleitung muß statt
des Sühneversuchs durch den Geistlichen ein Sühnever-
such durch das Gericht vorangehen. (ebend. §. 18.) 128.
— in dieser Beziehung finden die in der Verordnung
über das Versahren in Ehesachen v. W. Juni 1844.
hinsichtlich der Mitwirkung eines Geistlichen und insbe-
sondere die in den 95. 10— 14. gegebenen Vorschriften
Sachregister.
Ebescheidungen, (Forts.)
1847.
kori den Sühneversuch keine Anwendung. (ebend. &. 18.)
net-Leele auf vas durch das Gesetz vom
28. Juni 44. eingeführte Verfahren in denselben sindet
die Verordnung v. 7. Apr. 47., die Offentlichkeit in
Saisen grescan, keine Auwendung. (V. v. 7.
Apr. 47. §. 3.) 131
Ehrenfeldbüter Eeldherren) s. Feldhüter.
Ebrengericht, militairisches, allerhöchst bestätigtes, die-
jenigen, welche durch ein solches zu einer der im §. 4
lit. c. u. d. der Verord. v. 20. Juli 1843. bezeichneten
Strasen (Entsernung aus dem Offizierstande oder Ver-
lust des Rechts verabschiedeter Offiziere, die Militairumi-
sorm zu tragen) verurtheilt worden, sind von der Aus-
übung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlossen (G. v
23. Juli 47. §. 2.) 279. — ständisches, zur Ent-
scheidung in der Rekureinstanz über die gegen
Einzelne in Antrag gebrachte Entziehung oder
Suspension ständischer Rechte wegen bescholtenen oder
angesochtenen Rufes. (G. v. 23. Juli 47. §. 11.)
281.
Ebrenhaftigkeit,, unverletzte, diejenigen, welchen im
Wege des vorgeschriebenen Verfahrens seitens ihrer
Standesgenossen das Anerkenntniß jener versagt wird,
sind von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich aus-
geschlossen. (G. v. 23. Juli 47. SS. 4—11.) 279.
Ehrenrath, Bildung eines solchen unter den Justiz-
kommissarien, Advokaten und Notarien bei allen Landes-
Justizkollegien der Monarchie, mit Ausschluß des Appel-
lationsgerichtshofes zu Cöln. (V. v. 30. April 47.)
190 —201. — Wahl des Vorsitzenden, desgl. von 6—
10 Mitgliedern, einschließlich des erstern, und von 4—6
Stellvertretern bei dems. (ebend. Ss. 1. 21 — 27.) 196.
199—201. — der besondern Instruktion des Justiz-
ministeriums bleiben die nähern Bestimmungen über den
Wahlakt, sowie das Verfahren vor dem Ehrenrathe und
die Art seiner Geschästsführung vorbehalten. (ebend.
§S. 27.) 200. 201. — Pflichten und Besugnisse desselben.
(ebend. §. 2.) 197. — derselbe tritt insbesondere bei
allen Vergehen der Justizkommissarien, Advokaten und
Notarien, wesche nach dem Gesetze v. 29. März 1844.
im Disziplinarwege zu ahnden sind, an die Stelle der
in jenem Gesetze angeordneten Disziplinarbehörde mit den
dieser zustehenden Rechten. (ebend. s. 2.) 197. — in der
Befugniß der Gerichte, jene zu ihrer Schuldigkeit anzu-
balten und mit Ordnungestrafen zu belegen, wird da-
burch nichts grändert. (ebend. s. 3.) 197. — Zuziehung
eines Staatsanwalte in den vor dem Ehrenrathe vor-
kommenden Untersuchungen. (ebend. §. 4.) 197. — Ver-
fahren bei Einleitung u. Instruktion der letztermn. (ebend.
66. 5.