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Vermerk versehenen Arbeitskarte werden dem Arbeiter seine Legitimations-
papiere von der Polizeibehoͤrde zuruͤckgegeben.
9. 17.
Die Entlassung aus der Arbeit hat nach Maaßgabe der Größe des
Vergehens oder der Wiederholung die Ausschließung von der Arbeit
a) auf der betreffenden Baustelle,
b) auf der betreffenden Eisenbahn
zur Folge.
Die Ausschließung ad a. und b. erfolgt durch den betreffenden Beamten
G. 1.), doch ist dazt die Zustimmung des nächsten Vorgesetzten erforderlich.
Die Polizeibehörde bemerkt das Erforderliche auf der Legitimationsurkunde,
!n im Falle ad. b. der Polizeibehörde des Heimathsorts des Arbeiters
achricht.
. 18.
Der Bau-Aufsichtsbeamte (F. 1.) ist verbunden, jeden Arbeiter auch auf
Antrag der Polizeibehbrde zu entlassen.
K. 19.
Von der Strafenklassung einheimischer Arbeiter G. ö.) und der Veran-
lassung dazu ist die Polizeibehörde in Kenntniß zu setzen.
*“!
Die Vorschriften, welche die Bauverwaltung zur Siersfellung eines
geordneten Arbeitsbetriebs, sowie zur Verminderung von Gefahr und Beschä-
sieun für nothwendig hält, sind auf der Baustelle durch Anschlag bekannt zu
machen.
Die Uebertretung dieser Vorschriften kann durch Ordnungsstrafen bis zu
Einem Thaler, die der Bau-Aufsichtsbeamte G. 1.), oder dessen Vorgesetzter
fesisetzt, geahndet werden. Der Betrag dieser Strafen ist an die Krankenkasse
G. 21.) abzuführen.
§. 21.
Bei allen Eisenbahnbauten sind für die Arbeiter Krankenkassen mit Be-
rucksichtigung folgender Grundsätze einzurichten:
a) jeder nicht handwerksmäßig beschäftigte Arbeiter ist verpflichtet, der Kran-
kenkasse beizutreten;
b) bei der ganzen Bahn wird pro Mann und Woche ein gleicher Bei-
(N.. 2789.) trag