Sachregister. 1847. 25
Geldstrafen, (Forts.) Gemeinde-Vermögen, (Forts.)
in Gesängnißstrafe oder Strasarbeit zu einem gemein- meinheitstheilungen. (Allerh. Dekl. v. 26. Juli 47.)
nützigen Zwecke, Frn Armuths der Schuldigen. (ebend. 327. 328
S#s. 48. u. 49.) 385. 380. — dabei ist ein Arbeitetag
einer eintägigen Oefängnißstrase gleich zu achten. (ebend.
5S. 48.) 385. — Eltem, Mlegeeltern und Dienstherr
schaften hasten rücksichtlich ders. für die von ihren Kin-
dern, Pflegekindern und Dienstleuten zum Vortheile jener
begangenen Feldfrevel. (ebend. §. 49.) 386. — bis zu
500 Thlr., auf solche zu erkennen, ist der Ehrenrath der
Justizkommissarien, Advokaten und Notarien befugt.
(V. v. 30. Apr. 47. §. 12.) 198. — die Ausführung
der darauf gerichteten Erkenntnisse ist bei dem betreffen-
den Landes-Justizkollegium zu beantragen. (ebend. §. 18.)
199. — dieselben werden zunächst zur Deckung der
Kosten verwandt und fließen im Ubrigen zu den für den
Bezirk eines jeden Landes-Justizkollegiums bestehenden
Fonds zur Unterstützung der Wittwen und Waisen von
Justizbeamten. (ebend. §. 19.) 199. — von den bei
Eisenbahn= und andern öffentlichen Bauten beschäftigten
Arbeitern einkommend, deren Abführung an die für letztere
errichteten Krankenkassen. (V. v. 21. Dezbr. 46. SF. 20.
u. 26.) 25. 27. 31.
Gemeinde-Abgaben (Kommunal --Abgaben, Steuern
und Lasten), deren Regulirung ist von der Zustimmung
des rreini Landtags nicht abhängig. (V. v. 3. Febr.
47. s. 9.) 30
Gemreindemter (Kommunalämter), zu solchen kön-
nen Juden nur dann zugelassen werden, wenn mit dens.
die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder ereku-
tiven Gewalt nicht verbunden ist. (G. v. 23. Juli 47.
88. 2. u. 4.) 263. 264. — nicht naturalisirte Juden
der Provinz Posen bleiben auch davon ausgeschlossen.
(ebend. §. 33. Nr. 1.) 209.
Gemeindeglieder-Vermögen (Bürgervermögen),
Erhaltung desselben bei Gemeinheitstheilungen. (Allerb.
Dekl. v. 20. Juli 47.) 327. 328.
Gemeinden, zur Erhebung von Marktstandsgeldern in-
nerhalb ihres Kommunalbezirks berechtigt, als auf einem
besondern Rechtstitel beruhend, deren Ermäßigung ohne
Anspruch ders. auf Entschädigung. (V. v. 4. Oktbr. 47.
5. 6.) 390.
Gemeinderecht, wer von solchem wegen ehrenrührigen
Verhaltens im gesetzlichen Wege ausgeschlossen worden,
ist auch von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich
ausgeschlossen. (G. v. 23. Juli 47. §. 2. Nr. 2.) 279.
— wegen mangelnder Ehrenhaftigkeit ruhend, hat auch
die Suspension ständischer Rechte zur Folge. (G. v.
B. Juli 47. §. 13. Nr. 3.) 282.
Gemeinde-Vermögen, dessen Erhaltung bei Ge-
Jahrgang 1847.
Gemeindevorstand, demselben die Verwaltung der
Feldpolizei und feldpolizeilichen Gerichtsbarkeit ganz oder
theilweise aufzutragen, sind die Regierungen befugt.
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. 8. 72.) 390.
Gemeinbeitstheilungen, durch solche kann das zur
Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt= oder
Landgemeinden bestimmte Vermögen Cin Städten Käm-
mereivermögen genannt) niemals in Privatvermögen der
Gemeindeglieder verwandelt werden. (Dekl. v. 26. Juli
47. §. 1.) 327. — auch nicht das Gemeindeglieder-
Vermögen, (in Städten Bürgervermögen genannt),
dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder
Einwohnern, vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen,
in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner.
(ebend. §. 1.) 327. — wird in Folge der Gemeinheits-
theilung eine anderweite Regulirung für die Ausübung
der den Gemeindegliedern und Einwohnern an der Ab-
findung (5. 1.) zustehenden Nutzungsrechte nöthig, so
erfolgt dieselbe durch die Auseinandersetzungsbehörde, nach
Kommunikation mit der Regierung, — §. 11. der Verord.
v. 30. Juni 34. — (Dekl. v. 20. Juli 47. §S. 6ö.) 328.
Gemeinbeitstheilungs-Ordnung, vom 7. Juni
1821. — der §. 17. ders. bezieht sich ausschließlich auf
solche zum Privatvermögen gehörenden Nutzungerechte
der Gemeindeglieder oder Einwohner, welche denselben
nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem
andern Rechtstitel gebühren, daher auch die auf diese
Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen
in das Privatvermögen der Nutzungsberechtigten über-
gehen. (Dekl. v. 26. Juli 47. §. 2.) 328. — die in den
IS. 41. u. 42. ders. über das Maß der Theilnahme an
gemeinschaftlichen Hütungsnutzungen enthaltenen subsidia-
rischen Bestimmungen finden sowol auf die zum Privat-
vermögen, als auch auf die zum Gemeindeglieder-Ver-
mögen gehörigen Hütungsnutzungen Anwendung. (ebend.
S. ö.) 328.
Gemeinweiden, siehe Hütungsnutzungen.
Gendarmerie, Land-, Ausgabebetrag für dies. (Haupt-
Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 2. g.) 156.
General-Feldmarschälle, zu solchen sind ernannt:
der General der Infanterie v. Boyen. (N. K. O. v. 7.
Oktbr. 47.) 334. — desgl. der General der Infanterie
Freiherr v. Müffling. (A. K. O. v. S. Oftbr. 47.)
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General-Kommissionen (AUuseinandersetzungs = Be-
hörden) für landwirthschaftliche Angelegenheiten und die
ihre Stelle vertretenden Regierungs-Abtheilungen, Aus-
babebenas für dies. (Haupt-Finanz-- Etat v. 12. Märg
47.