Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 1847. 
Sesandtschaften, Gorts.) 
Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 3. b.) 168. 
Gesangbücher, gebundene, deren Verkauf durch Buch- 
binder. (A. K. O. v. 11. Juni 47.) 260. 
Geschäfts= Reglement, für den vereinigten Landtag, 
durch Allerhöchste Vollziehung elnes solchen wird der 
Geschästsgang auf dems. geordnet werden. (V. v. J. Febr. 
47. #. B.) 39. — sindet auch auf den vereinigten stän- 
dischen Ausschuß * Anwendung. (B. über letz. v. 3. 
Febr. 47. s. 10.) 4 
Geselles, slehe 2 K3 
Gesetze, welche Veränderungen in Personen- u. Eigen- 
thumeorechten, oder andere, als die im §. 9. der V. o. 
3. Gebr. 47. (S. 36.) bezeichnetrn Veränderungen in den 
Steuern zum Gegenstande haben, Einforderung des stän- 
dischen Beiraths zu solchen von dem vereinigten Land- 
tage und in Vertritung desselben von dem vereinigten 
ständischen Ausschusse, welche denselben mit voller recht- 
licher Wirkung zu geben befugt sind. (Patent v. Z. Febr. 
47. Nr. 3. 3.) 3. f. — (V. v. Z. Febr. 47. über die 
Bildung des vereinigten Landtags §. 12.) 37. — (V. 
v. 3. Febr. 47. über den ständischen Ausschuß §§. 3. 
u. B.) 40. 41. 42. — Abstimmung darüber bei Begut- 
achtung ders. auf dem vereinigten Landtage seitens beider 
Versammlungen, (des Herrenstandes und der übrigen 
Stände), in Folge vers. auch die Ansicht der Minorität 
lur Allerhöchsten Kenntniß gebracht werden soll. (B. v. 
3. Febr. 47. Über die Bildung des vereinigten Landtags 
5 16.) 38. — desgl. bei der Abstimmung über solche 
in dem vereinigten ständischen Ausschusse. (V. v. J. Febr. 
47. Üüber letztern s. 8.)1 41. f. — können ausnahms- 
weise nach Allerhöchster Bestimmung auch den Provin- 
Nal-Landtagen zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn 
dles aus besonderen Gründen, namentlich der Beschleu- 
nigung wegen, räthlich erscheinen möchte. (V. v. J. Febr. 
4. über den vereinigten ständischen Ausschuß §. 3.) 41. 
Gestude, (Dienstleute), Befugniß desselben zu Pfündungen 
auf den Grundstücken seiner Herrschaft. (Feldpolizei-Ord- 
nung v. 1. Novbr. 47. §. 5.) 376. — für die von 
dems. zum Vortheile seiner Dienstherrschaften begangenen 
Feldfrerel, haften diese rücksichtlich der Pfandgelder, 
Entschädigungen, Kosten und Geldbußen. (ebend. s. 49.) 
386. — als solches dürfen ausländische Juden ohne 
Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht ange- 
nommen werden. (G. v. 23. Juli 47. 4. 71.) 278. — 
Strafe für die Ubertretung dieser Vorschrift. (ebend. 
# 71.) 278. 
Gestudeordnung, vom 8. Novbr. 1810. — dieselbe 
tritt vom 1. Janr. 1848. ab in den Kreisen Rees und 
Duisburg außer Geltung. (V. v. 21. Septbr. 47.) 366. 
— für die Rheinprovinz, v. 19. Aug. 1844., Einfüh- 
27 
Gesindeorbnung, (Forks.) 
rung ders. auch in den Kreisen Rees und Duisburg vom 
1. Janr. 1848. ab. (V. v. 21. Septbr. 47.) 356. 
Gestöte, Haupt- und Land-, Ausgabebeträge für dies. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 9. lit. k.) 
1 
Getränke, berauschende, von nicht naturalisirten Juden 
der Provinz Posen verkauft, deren Schulbansprüche für 
solche haben keine rechtliche Gültigkeit. (G. v. 23. Juli 
47. s. 33. Nr. 6.) 269. 
Getreide, Verbot des Branntweinbrennens aus dems., 
bie zum 15. Aug. 1847. während des herrschenden Noth- 
standes. (A. K. O. v. 1. Mai 47.) 194. — über die 
Grenze gegen Grankreich ausgehend, Erhebung eines Aus- 
gangezolls von 25 Prozent des durchschntttlichen Werthe 
desselben. (A. K. O. v. 8. Janr. 47. nebst den Bekannt= 
machungen des Finanzministers vom 31. Dezbr. 46. u. 
1. Febr. 47.) 69—71. 
Gewässer, Prlvat-, Strase für das unbefugte Flachs- 
oder Hanfröthen in dens., so wie der Verunreinigung 
derselben durch Aufweichen von Fellen darin, oder sonst. 
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. g. 41. Nr. 4.) 383. 
Gewerbebetrieb, (Betrieb stehender Gewerbe) 
der Betrieb der in den S§. 51. 52. 64. u. 55. der Ge- 
werbeord. vom 17. Janr. 45. genannten Gewerbe wird fort- 
an auch den Juden freigegeben, in sofern nicht mit dem- 
selben die Ausübung einer polizeilichen oder exekutiven 
Gewalt verbunden ist. (G. v. 23. Juli 47. §. 4.) 264. 
Gewerbebetrieb, im Umherziehen, die für denselben 
rücksichtlich der inländischen Juden bestehenden Beschrän- 
kungen werden aufgehoben. (G. v. 23. Juli 47. §. 4.) 
264. — derselbe ist auch den naturalisirten Juden der 
Provinz Posen gestattet, jedoch den nicht naturalisirten 
Juden in derselben unbebdingt untersagt. (ebend. §§. 29. 
u. 33. Nr. 4.) 269. 
Gewerbegerichte, Kompetenz ders. bei Ausführung der 
Verordnung zum Schutze der Fabrikzeichen an Eisen= und 
Stahlwaaren und deren Verpackung in der Provinz West- 
phalen u. der Rheinprovinz. (v. 18. Aug. 47. S§. 2—11. 
15—18.) 335—341 
Gewerbe-Ordnung, vom 17. Janr. 1845., der Be- 
trieb der in den §S§. 51. 52. 54. u. 55. ders. genannten 
Gewerbe wird fortan den Juden freigegeben, in sofern 
nicht mit demselben die Auslibung einer polizeilichen oder 
erekutiven Gewalt verbunden ist. (G. v. 23. Juli 47. 
., 4. ) 264. 
Gewerbeschulen, an solchen können Juben als Lehrer 
zugelassen werden. (G. v. 23. Juli 47. 8. 2.) 264. — 
nicht nakuralistrte Juden der Provinz Posen bleiben 
davon ausgeschlossen. (ebend. §. 33. Nr. 1.) 269. 
Gewerbestener, Benrag der Einnahmen und Ausgaben 
de bei
	        
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