Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 
Kanual-Bauten, (Fortf.) 
deren Anwendung bei einzelnen Bauten. (ebend. §. 26.)27. 
Kanalgefälle, Staats- Einnahme-Betrag durch dies. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lit. O.) 148. 
Kartoffeln, Verbot deren Ausfuhr nach andern Ländern, 
als denjenigen, welche zum Zollverein gehören, bis zum 
1. Novbr. 1847. während des herrschenden Nothstandes. 
(A. K. O. v. 1. Mai 47.) 194. — desgl. Verbot des 
Branntweinbrennens aus dens. bis zum 15. Aug. 1847. 
(ebend.) 194. 
Kassen, sämmtliche öffentliche, auch die gerichtlichen De- 
posltal-Kassen, #Und unter allen Umständen verpflichtet, 
die Noten der Preuß. Bank für den vollen Betrag, auf 
welchen dies. lauten, in Zahlung anzunehmen. (A. K. O. 
v. 9. Juni 47.) 238. 
Kassen-NRevisionen, außerordentliche, solche bei der 
Staatsschulden-Tilgungskasse vorzunehmen, ist die ständi- 
sche Deputation für das Staatsschuldenwesen bei Gele- 
genheit ihrer Versammlungen befugt. (V. v. 3. Febr. 47. 
8. 4. Nr. 3.) 44. 
Kaufmäunische Rechte, deren Verlust hat für die 
dem Handelsstande angehörenden Mitglieder der Handels- 
gerichte die Amtssuspenslon und die Dienstentfernung zur 
Folge. (G. v. 3. Apr. 47. §. 13.) 184. 
Kanfverträge, (Kontrakte) im kaufmännischen Verkehr 
über bewegliche Gegenstände, mit Einschluß der Aktien 
und anderen geldwerthen Papiere, schriftlich abgeschlossen, 
Herabsetzung des Stempels zu solchen auf 15 Sgr. (A. 
K. O. v. 30. Apr. 47.) 201. 
Kautionen, deren Bestellung bei sofortiger Vollstreckung 
handelsgerichtlicher Erkenntnisse, ungeachtet der dagegen 
eingelegten oder zulässigen Rechtsmittel. (G. v. 3. Apr. 
47. §S. 29.) 187. f. 
Keeken, Ort, siehe Rhein, alter regulirter. 
Kettwig, Gemeine, siehe Chausseebau Nr. 25. 
Kles von benachbarten Grundstücken zum Chausseebau, 
siehe letz. 
Kinder (und Pflegekinder), im elterlichen Hause sich auf- 
haltend, für die von dens. zum Vortheil ihrer Eltern be- 
gangenen Feldfrevel, hasten diese rückslchtlich der Pfand- 
gelder, Entschädigungen, Kosten und Geldbußen. (Feld- 
polizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 49.) 386. — jüdische, 
denselben darf es während des schulpflichtigen Altere an 
dem erforderlichen Religionsunterrichte nicht sehlen. (G. 
v. 23. Juli 47. §. 62.) 275. — nach vollendeter Schul- 
bllbung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der 
Synagogengemeinde dahin zu wirken, daß solche ein nütz- 
liches Gewerbe erlernen, oder sich auf wissenschaftlichen 
Lehranstalten einem höhern Berufe widmen, und daß 
keiner ders. zum Gewerbebetriebe im Umherziehen ge- 
braucht werde. (ebend. S. 70.) 277. — eheliche, natu- 
1847. 35 
Kinder, (Forts.) 
ralisirter Juden der Provinz Posen, gehören schon ver- 
möge ihrer Geburt in die Klasse der erstern. (G. v. 23. 
Juli 47. §s. 26.) 268. — jedoch müssen die bei Publl- 
kation vorgedachten Gesetzes aus der väterlichen Ge- 
walt bereits entlassenen Kinder naturalistrter Juden die 
Naturalisation erst erwerben. (ebend. §. 26.) 268. 
Kirchen, (Kirchengebäude), als solche werden nur die den 
öffentlich ausgenommenen Kirchengesellschaften gehörenden 
gottesbienstlichen Gebäude benannt — . L. R. §. 18. 
Tit. 11. Thl. II. — (G. v. 30. März 47.) 121. 124. 
— dies. sind in der Regel von den gemeinen Lasten des 
Staats befreit. (ebend. S§. 166. u. 174. des A. L. R.) 
124. 
Kirchengesellschaften, (Kirchen), in den diesseitigen 
Staaten geschichtlich und nach Staatsverträgen bevor- 
rechtete, (die evangelische und römisch-katholische), den- 
selben soll der kräftigste landesherrliche Schutz zu Thril 
werden, und sie in dem Genusse ihrer besondern Gerecht- 
same erhalten werden. (Patent v. 30. März 47. nebst 
Zusammenstellung der über solche im A. L. R. enthal- 
tenen Vorschriften.) 121—125. — evangelische u. katho- 
lische, Betrag der Zuschüsse für dies. (Haupt-Finanz- 
Ekat v. 12. März 47. Nr. III.) 152. f. — dieselben 
haben die Rechte privilegirter Korporationen — A. v. R. 
Thl. M. Tit. 11., §. 17. — (Patent vom 30. März 
47.) 121. 124. — Auslibung des Pfarrzwanges in 
dens. u. Ausbringung der aus der Parochial-Verbindung 
fließenden Lasten und Abgaben. (ebend. §§. 237. 260. 
261. und 418. des A. L. R.) 124. 125. — die bei 
solchen bestellten Personen haben mit anderen Beamten im 
Staate gleiche Rechte. (A. L. R. Thl. II. Tit. 11. 88. 19. 
96. u. 97.) 124. — Übergang einer genehmigten Reli- 
gionsgesellschaft zu einer neuen Kirchengesellschaft. (Patent 
v. 30. März 47.) 121. 122. — rücksichtlich des Austritts 
aus solchen findet volle Freiheit statt, jedoch können die Aus- 
tretenden einen Antheil an den verfassungsmäßigen Rechten 
der Kirche, aus welcher sie ausgetreten sind, nicht mehr in 
Anspruch nehmen. (ebend.) 121. — Verfahren bei dem 
Austritt aus solchen. (ebend. §S. 17.) 128. 
Kirchensysteme, die ansäßigen jüdischen Mitglieder einer 
Stadt= oder Dorfgemeinde bleiben verpflichtet, die nach 
Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge 
zur Erhaltung jener zu tragen. (G. v. 23. Juli 47. 
5. 3.) 264. 
Kirchenvermögen, die Aussicht über dasselbe kann 
auch ferner von Juden nicht ausgeübt werden. (G. v. 
23. Juli 47. §. 3.) 264. 
Kirchhöfe, fremde, in der Provinz Westphalen, Anord- 
nungen für die Beerdigungen auf dens., mit Räcksicht 
e auf
	        
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