Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Eandtag, vereinigter, (Forts.) 
Gegenstande haben, se wie über Anderungen der ständi- 
schen Verfassung. (s. 12. u. 16.), 37. 383. — Recht 
besselben, Bitten u. Beschwerden Allerhöchsten Orts vor- 
zutragen, welche innere Angelegenheiten des ganzen 
Staats oder mehrerer Provinzen betreffen. (§5. 13. 16. 
20. u. 21.) 37. 38. 39. (s. auch Petitionsrecht.) — 
Verfahren bei Berathungen u. Abstimmungen auf dems. 
(ebend. s5s. 14 — 17.) 37. 38. — Berathung u. Ab- 
stimmung so wie Ausübung des Stimmrechts seitens des 
Herrenstandes auf dems. (Ss. 14. u. 15.) 37. 38. — 
Verfahren bei Abfassung der Beschlüsse auf dem verei- 
nigten Landtage. (S§. 16. u. 17.) 33. — Allerhöchste 
Ernennung eines Marschalls und Vice-Marschalls für 
den Herrenstand sowohl, wie für die Versammlung der 
Abgeordneten des Ritterstandes, der Städte und Land- 
gemeinden. (. 18.) 33. — Stellung des vereinigten 
Landtags zu den in ihm vertretenen Ständen und deren 
Abgeordneten 2c. G. 19.) 38. . — bei allen Bera- 
thungen desselben können die Staatsminister und die be- 
sonders dazu beauftragten Beamten gegenwärtig sein, u 
8 oft sie es nöthig finden, das Wort verlangen. (8. 22.) 
39. — dieselben nehmen jedoch an den Abstimmungen 
keinen Theil, sofern sle nicht als Mitglieder des verei- 
nigten Landtags dazu berechtigt sind. (ebend. §. 22.) 
39. — der Geschäftsgang auf dems. wird vurch ein 
Allerhöchst zu vollziehendes Reglement geordnet werden. 
(6. 23.) 39 
Landtage, Provin zial-, dens. können ausnahmsweise, 
nach Allerhöchster Bestimmung, die Gesetze, welche Ver- 
änderungen in Personen= u. Eigenthumsrechten rc. zum 
Gegenstande haben, zur Begutachtung vorgelegt werden, 
wenm dies aus besonderen Gründen, namentlich der Be- 
schleunigung wegen, räthlich erscheinen möchte. (V. v. 3. 
Febr. 47. über den vereinigten ständischen Ausschuß (§.3.) 
41. — dens. verbleiben diejenigen Bitten und Beschwer- 
den, welche allein das Interesse der einzelnen Provinzen 
betreffen. (V. v. J. Febr. 47. S. 13.) 37. — s. auch Peti- 
tionsrecht. — dieselben dürsen den eingelnen Ausschüssen 
keine Instruktionen und Aufträge für den vereinigten ständi- 
schen Ausschuß ertheilen. (V. v. Z. Febr. 47. Über letztern, 
§. 9.) 42. — Brandenburgische, Verleihung eines 
Theilnahmerechts an der für die Besitzer adeliger Majo- 
rate und Fideikommisse bestehenden Kollektivstimme auf 
denselben an den Wirklichen Geheimen Rath 2c. Grasen 
v. Redern, als Besiper der Fideikommiß-Herrschaften 
Görlsdorf, Lanke und Schwante. (A. K. O. v. 28. Män. 
47.) 119. — Westphälische, auf denselben wird dem 
Grafen Ludwig v. Kielmannsegge die Hührung der den 
Herrschaften Cappenberg und Scheda auf solchen beige- 
legten Birilstimme so lange übertragen, als sein zur 
Sachregister. 
1847. 
Laudtage, Provinzial--, (Forts.) 
Suhzefsion berufener Sohn durch Minderjährigkeit behin- 
bert ist, ständische Rechte auszuüben. (A. K. O. v. 4. 
April und 14. Mai 47.) 169. 228. — s. auch Stände, 
Provinzial- 
Landtagsabgeordnete, der Ritlterschaft, der Städte 
und Landgemeinden der acht Provinzen der Monorchie, dies. 
erscheinen auf dem vereinigten Landtage in gleicher 5 
wie auf den Provinzial bandtagen. (V. v. Z. Febr. 
5. 3.) 35. — dens. dürfen die in letzteren hrssergen. 
Stände, Kreisstände, Gemeinden und andere Körper- 
schaften rc. weder Instruktionen noch Aufträge an den 
vereinigten Landtag ertheilen, da dieser mit jenen Stän- 
den in keinerlei Geschäftsverbindung steht. (ebend. F. 19.) 
38. 39. 
Landtags-Marschälle, slehe Marschälle. 
Landwirtbschaftliche Lehr = Anstalten und 
Musterwirthschaften r2c., Ausgabe - Betrag für 
bies. (Haupt-Finang-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 2.1) 
168. 
. Katastergemeinden, stehe Deichschaue auf 
dem linken Rheinufer. 
Lauke, Fideikommiß-Herrschaft, stehe Landtage, Pro- 
vinzial -, Brandenburgische. 
Lasten, mit der Ausübung ständischer Rechte, Patronat- 
rechte, sowie mit Auslbung der Gerichtsbarkeit und der 
olizei verbunden, zu deren Tragung sünd auch die ledi 
schen Grundbesiyer verpflichtet, wenn sie auch von jener 
dibg. werönlich ausgeschlossen find. (G. v. 23. Juli 
47. §. 3. 
Laub, o für denjenigen, der solches unbefugterweise 
von Allee- oder Feldbäumen oder von Hecken abpflückt. 
Geldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. H. 42. Nr. ö.) 384. 
Lebensmittel, Verhütung der künstlichen Steigening, 
deren Preise durch angemessene Beschränkung der Vor- und 
Aufkäuferei auf den Wochenmärkten. (A. K. O. v. 23. April 
47.) 192. — Ermächtigung der städtischen Ortsbehörden, 
für die nächste Zeit und bis zum 1. Oktober 1847. den 
Zwischenhändlern und Wiederverkäufern den Einkauf von 
Lebensmitteln erst von 11 Uhr Vormittags ab zu gestat- 
ten. (ebend.) 192. 
Lehm, Strafe für das unbefugte Graben desselben. (Feld- 
polizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 42. Nr. 1.) 384. 
Lebrer, an Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigations- 
schulen, als solche können auch Juden zugelassen werden; 
außerdem aber bleibt deren Anstellung als Lehrer auf 
sädische Unterrichtsanstalten beschränkt. (G. v. 23. Juli 
47.. S. 2.) 264. — nicht naturalisirte Juden der Provinz 
Posen bleiben in usste Beziehung ausgeschlossen. (ebend. 
8. 3Z. Nr. 1.) 20 
Lebe-
	        
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