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Ministerium d. Innern (Minister d. Innern),
(For
bung von Marktstandsgeldern betreffend, nähere Anwei-
sung zu ertheilen. G. 7. ders.) 396. — mit dessen und
des Finanzmisters Genehmigung können in Städten,
denen das Meß- oder Marktrecht zusteht, Marktstands-
gelder eingeführt werden. (ebendas. §. 1.) 395. — mit
dessen Genehmigung können die Regierungen zur Ver-
waltung der Feldpollzei und feldpolizeilichen Gerichts-
barkeit, für einzelne Orte, oder aus mehreren Ortschaf-
ten zu bildende Bezirke, besondere Feldämter errichten.
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §S. 72.) 390. — Er-
laß besonderer Kreis = oder Lokal-Verordnungen über
feldpolizeiliche Vorschristen unter Genehmigung und Be-
stätigung der Minister des Innern und der Justiz. (ebend.
S. 4.) 390. f. — derselbe hat in Gemeinschaft mit dem
Minister der geistl. 2c. Angel. und der Justiz das Er-
forderliche wegen Ausführung des Gesetzes über die Ver-
hältnisse der Juden zu veranlassen. (G. v. 23. Juli 47.
§S. 73.) 278. — enscheidet mit dem Minister der geist-
lichen 2c. Angel., ob bei Streitigkeiten in den Syna-
gogengemeinden über deren innere Kultuseinrichtungen
ein abgesonderter Gottesdienst oder die Bildung einer
neuen Synagoge zu gestatten sei. (G. v. 23. Juli 47.
§S. 53.) 274. — desgl. Ernennung der Mitglieder der
für die Beilegung von Streitigkeiten über die innern
Kultuseinrichtungen der Juden zu errichtenden Kom-
mission, nebst deren Stellvertreter, durch dieselben. (ebend.
5. 55.) 274. — desgl. Festsetzung der Beihülse aus
Kommunalmitteln für besonders bestehende jüdische Schu-
len durch dies., in Ermangelung gütlicher Vereinbarung.
(ebend. §. 07. Nr. 3.) 270. 277. — bildet die Rekurs-
Instanz gegen die Resolute der Regierungen des Groß-
herz. Posen wegen der den naturalistrten Juden entzo-
genen Rechte der Naturalisation. (G. v. 23. Juli 47.
5. 30.) 268. 209. — dessen Genehmigung bedarf es
zur Niederlassung ausländischer Juden vor Ertheilung
der Naturalisationsurkunde. (G. v. 23. Juli 47. §. 71.)
278. — ohne eine gleiche Genehmigung dürfen auslän-
dische Juden weder als Rabbiner und Spnagogenbeamte,
noch als Gewerksgehülsen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstboten angenommen werden. (ebend. §S. 71I.) 278.
— eventuelle Ernennung eines Kommissarius durch den-
selben zur Abwickelung der Geschäfte der aufgelösten
Rheinpreußischen Feuerversicherungsgesellschaft zu Düssel-
6.
dorf. (A. A. O. v. 11. Janr. 47.) 7
Moratoriensachen, G l-, der Handeltreibenden,
gehören vor die Handelsgerichte. (G. v. J. Apr. 47.
é. 20.) 180.
Mählenfabrikate, über die Grenze gegen Frankreich
ausgehend, Erhebung eines Ausgangszolls von 25 Pro-
zent des durchschnittlichen Werths derselben. (A. K. O.
Sachregister.
1847.
Mählenfabrikate, (Forts.)
v. 8. Janr. 47. nebst den Bekanntmachungen des Finanz-
ministers vom 31. Dezbr. 46. und 1. Febr. 47.) 69.
— 71.
Mählhausenscher Chausseebau, siehe Chaussee-
bau No. 19.
Mündliches Verfahren, stehe Osfentlichkeit
(öffentliches Verfahren.)
Mänsterberg, siehe Chausseebau Nr. 11.
Mänzkartel, zwischen den Staaten des Zollvereins,
vom 21. Oktbr. 1845., Ausdehnung der A. K. O. vom
26. Sepibr. 46. wegen Bestrafung der Münzverbrechen
und der Fälschung öffentlicher, geldwerther Papiere und
deren wissentlicher Verbreitung, auch auf diejenigen Re-
gierungen und deren Lande oder Landestheile, welche
dem gedachten Mänzkartel nachträglich beigetreten sind,
oder künftig noch beitreten möchten. (I. K. O. v. 9. Aug.
47.) 355. — demselben sind noch beigetreten: das Für-
stenthhum Birkenfeld, die Herzogthümer Anhalt-Dessau und
Anhalt-Bernburg, die Fürsteuthümer Waldeck und Pyr-
mont und das Fürstenthum Lippc. (Minist.-Bekanntmach
v. 21. Sept. 47.) 365. f. #
——— siehe Münzkartel.
Mäünz= Berwaltung, Ausgabebeträge für bieselbe.
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 8.) 164.
N.
#P. dem Vertrage zwischen Preußen und
Großbritannien v. 13. Mai 46. wegen gegenseikigen
Schußzes der Autorrechte gegen dies. ist auch das Her-
zogthum Braunschweig unter dem 30. März 47. v.
1. Apr. 47. ab beigetreten. (Minist.-Bekanntmach. v.
1. Apr. 47.) 120. — deszl. die den Thüringischen
Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten unter
dem 1. Juli 47. vom 15. desselben Monats ab. (Minist.
Bekanntmach. v. 4. Juli 47.) 245.
Nachhnt, auf den der gemeinschaftlichen oder wechsel-
seitigen Hütung unterliegenden Wiesen oder Fettweiden,
#rießinrund für lach rolseei- v. 1. Novbr.
k S. 35 —3b.) 38
Nachlese, Strafe * da# #aesune Halten derf. in
Gärten, Obstanlagen, Weinbergen oder auf Ackern.
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 41. Nr. 2.) 383.
Nachtzeit, Verdoppelung der verwirkten Strafe
für die während ders. verübten Feldfrevel. (Feld-
polizei = Ord. v. 1. Novbr. 47. §s. 14.) 378. —
Anordnungen für weidendes Vieh während ders. und
Unterbringung desselben während solcher in Hürden.
(ebend. s§§. 28—33.) 381. 382. — Scrafe, doppelte
Pand-