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Petitionsrecht (Forts.)
— betreffen Bitten und Beschwerden allein das Interesse
der einzelnen Provinzen, so verbleiben sie den Provin-
zial-Landtagen. (ebend. §. 13.) 37. — dieselben dürsen
bei dem vereinigten Landtage von Andern, als von
Mitgliedern desselben, weder angebracht noch zugelassen
werden. (ebend. §. 20.) 39. — auch dürfen solche nur
dann zur Allerhöchsten Kenntnih gebracht werden, wenn
sle in beiden Versammlungen (des Herrenstandes und der
übrigen Stände) berathen sind, und sich in jeder derf.
mindestens zwei Drittheile der Stimmen dafür ausge-
sprochen baben. (ebend. S. 16.) 38. — sind solche Aller-
höchst einmal zurückgewiesen worden, so dürfen sie nicht
von der nämlichen Versammlung und späterhin auch nur
dann erneuert werden, wenn dazu neue Gründe sich er-
geben. (ebend. §. 21.) 39. — gleiche Ausübung des
Petitionsrechts seitens des vereinigten ständischen Aus-
schusses. (V. über letztern v. 3. Febr. 47. 95. 5. 8. u.
10.) 41. 42. — jedoch bleiben davon alle Anträge aus-
genommen, welche Veränderungen in der ständischen Ver-
soslung bezwecken. (ebend. §. 5.) 41
Pfäble, zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung
von Grundstücken und Wegen dienend, Strafe für deren
Fortnahme, Vernichtung oder Unkenntlichmachung. (Feld-
polizeiOrd. v. 1. Novbr. 47. §S. 43. Nr. 4.) 384. —
s. auch Prellpfähle.
Pfahlgeld, städtisches, dessen Erhebung in Woll n,
ß let.
Pfandgeld, Erlegung desselben bei Pfündungen auf
fremden Grundstücken, Gärten, Weinbergen, AUckern,
Wiesen, Weiden und auf einem durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatwege. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr.
7. S. 41. a. u. S. 44.) 383. 385. — desgl. bei Pfän-
dungen Übergetretenen weidenden Viehes in einzelnen
Stücken sowol, als in ganzen Heerden. (ebend. 8. F. 6.
—20.) 377—379. — dasselbe kann für übergetretenes
Vieh auf den Antrag der Kreisstände, resp. der Orts-
Polizeibehörden, nur mit Zustimmung der Gemeinden
durch Verordnungen erhöht oder veringert werden.
(ebend. §. 10.) 375. — bei Pfändungen oder Anzeigen
durch Feldhüter wird das Pfandgeld zwischen allen Be-
schädigten gleichmäßig getheilt, die Feldhüter selbst haben
aber darauf keinen Anspruch. (ebend. §S. S. 13. u. 51.)
378. 380. — doppelte Entrichtung desselben, wer sich
der Pfändung entziehl, und vierfache Erlegung desselben,
wer sich jener mit Gewalt widersetzt. — Allg. L. N.
Thl., I. Tit. 14.#§S. 459. — (Feldpolizei= Ord. v. 1. Novbr.
47. S§. 75.) 391. 393. — der das einfache Pfandgeld
übersteigende Betrag fällt, als Strafe, allemal der ge-
meinen Kasse des Orts anheim — Allg. L. R. Thl. I.
Tit. 14. 8. 400. — (ebend. S. 75.) 391. 393. — der
Sachregister. 1847.
Pfandgeld, (Forts.)
Anspruch des Beschädigten auf solches verjährt, wenn
berselbe nicht innerhalb dreier Monate seit der Übertre-
tung bei der zuständigen Behörde angemeldet ist. (ebend.
5. 46.) 386. — Verfahren und Entscheidung in Strri-
tigkeiten über solche. (ebend. §. S. 56 — 66.) 387—389.
— Eltern, Pflegeeltern und Dienstherrschaften haften
rückslchtlich desselben für die von ihren Kindern, Plege-
kindern und Dienstleuten zum Vortheile jener begangenen
Feldfrevel. (ebend. S. 49.) 386.
Pfandstall, an Orten, wo ein solcher nöthig ist, hat
die Gemeinde Lanselben, zu beschafe- (Feldpolizei -Ord.
v. 1. Novbr. 47. §. 39.) 383
Pfändungen, rücksichtlich der bleiben die über solche
in dem Allg. L. R. Thl. I. Tit. 14. §S. §s. 418 — 424.
420. 427. 430. 437. 458 — 465. enthaltenen Bestim-
mungen gültig. (Felbpolizei--Ord. v. 1. Novbr. 47. §.
75.) 391— 394. — solche treten gegen diesenigen ein,
welche über Gärten, Weinberge oder vor völlig beende-
ter Ernte über bestellte #cker, Wiesen oder über solche
ücker, Wiesen oder Weiden, welche eingefriedigt ud, oder
deren Betreten durch Warnungszeichen (Tafeln, Stroh-
wische, Gräben rc.) untersagt ist, oder auf einem durch
Warnungszeichen geschlossenen Privatwege gehen, reiten,
sahren oder Vieh treiben; auch ist die Pfändung der
Reit= oder Zugthiere oder des Viehes zulässig. (ebend.
S. 41. Nr. 1. und S. 44.) 383. 385. — finden in den
Fällen nicht statt, wenn durch die schlechte Beschaffenheit
eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum ge-
meinsamen Gebrauche bestimmten Weges zu Übertretun-
gen genöthigt worden. (ebend. §. 44.) 385. — des wei-
denden Viehes bei dem Übertritt auf fremde Grundstücke.
(ebend. §. S. 4—7.) 376. 377. — zu einer solchen
Pfändung ist nicht nur der Besitzer des Grundslücks und
der Nutzungsberechtigte befugt, sondern auch diesenigen
Personen, welchen die Aufsicht über das Grundstück auf-
getragen ist, oder die zur Familie oder zu den Dienst-
boten der Berechtigten gehören. (ebend. S. 5.) 376. —
vorgenommene, Anzeige von solchen bei der Ortepolizei-
behörde. (ebend. §. 53.) 386. f. — angezeigte, Verfah-
ren bei deren Untersuchung und Entscheidung. (ebend.
S. S. 56—06.) 387—389. — Rekursverfahren gegen
die wegen solcher von der Polizeibehörde getroffene Ent-
scheidung. (ebend. S. 07.) 389.
Pfarrgüter, dies. sünd in der Regel von den gemeinen
Lasten des Staats befreit. — A. L. R. Thl. II. Tit. 11.
8. . 774777. — (Patent v. 30. März 47.) 121. 124.
Pflegebefohlene, stehe Vormundschaftssachen.
Pflegekinder, slehe Kinder.
Pforten, zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen
in eingefriedigte Plätze dienend, Strafe für diejenigen,
welche