52
NReglerungen, (Ports.)
55P. 9. und 10.) 183. 184. — dieselben können die Ver-
waltung der Felppolizei und der felbpolizeilichen Gerichts-
barkeit ganz oder theilweise den Dorfgerichten oder dem
Orts- oder Gemeindevorstande auftragen. (Feldpolizei-
Orb. v. 1. Novbr. 47. §S. 72.) 390. — auch Aind die-
selben befugt, zu gleichem Zweck, mit Genehmigung des
Ministers des Innern, für einzelne Orte, oder aus meh-
reren Ortschasten zu bildende Bezirke, besondere Feld-
ämter zu errichten. (ebend. §. 72.) 390. — Bestäligung
der Lokalverordnungen über das unbeaufsichtigte Umher-
laufen des Viehes, mit Androhung höherer Strafe, als
die gesetzlich bestimmte, durch dies. (Feldpolizei-Ord. v.
1. Novbr. 47. S. 2.) 376. — durch Verordnungen ders. kön-
nen einzelne Sätze des Pfandgeldes für übergetretenes
Vieh auf den Antrag der Kreisstände, resp. der Orts-
polizeibehörden, und mit Zustimmung der Gemeinden,
verändert und in ihrem Betrage erhöht oder verringert
werden. (ebend. §. 10.) 378. — auch sünd dieselben be-
sugt, für alle oder für einzelne Kreise, nach Vernehmung
der Kreisstände, allgemein geltende Kostensätze für War-
tung, Stallung und Fütterung der gepfändeten Vieh-
stücke zu bestimmen. (ebend. §. 55.) 387. — Bestätigung
der Gemeindebeschlüsse über das Fortfangen der Tauben
zur Saat= und Erntezeit, durch dies. (ebend. S. 40.) 383.
— bilden die Rekurs= Instanz gegen die Entscheidungen
der Polizeibehörde über Pfandgeld und Kosten. (ebend.
5 67.) 389. — desgl. gegen die poligeilichen Straf-
resolute über die in vorgedachter Feldpolizei-Ordnung mit
Strafe bedroheten Ubertretungen. (ebend. §. 69.) 389.
— — sollen auch ferner vor Destätigung der Agenten von
sten das für eine Vermeh-
vung solcher Agenten obwaltende Bedürfniß in Betracht
ziehen. (A. K. O. v. 5. Janr. 47.) 32. — slnd ermäch-
tigt, unbescholtenen und zuverlässigen Buchbindern, denen
die Qualifikation der Buchhändler fehlt, den Verkauf ge-
bundener Schul-, Gebet-, Erbauungs= u. Gesangbücher
zu gestatten. (A. K. O. v. 11. Juni 47.) 200. — auch
ist von dens. das nach dem örtlichen Bedürfnisse auszu-
stellende Verzeichniß der dafür geeigneten Bücher zu
genehmigen. (ebend.) 200. — dieselben haben die Aus-
führung der siber die Annahme und Beaufsichtigung der
bei Eisenbahn= und andern öffentlichen Bauten beschäf-
tigten Arbeiter getroffenen Anordnungen zu überwachen.
(V. v. 21. Dezbr. 46. SS. 25. und 26.) 27. — diesel-
ben bestimmen, bei welchen öffentlichen Bauten die vor-
stehende Verord., außer den Eisenbahnbauten, sonst noch
in Anwendung kommen soll. (ebend. §. 26.) 27. — Kom-
pelenz derselben in Ausführung des Gesetzes über die
Verhältnisse der Juden. (v. 23. Juli 47. §Ss. 28. 30.
33. 36. 42. 43. 46—52. 64, 58, 59. 65. 66. 68. und
Sachregister.
Reglierungen, (Fo#ls.)
1847.
69.) 268. 269. 270. 271—274. 275. 276. 277. —
dies. haben von den Kultuseinrichtungen der Juden nur
in so weit Kenntniß zu nehmen und Entscheibung zu
treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten er-
fordert. (G. v. 23. Juli 47. S. ö1.) 273. — zu Mag-
deburg, bildet die Rekurs-= Instanz gegen die Straffest-
setzungen der Deichhauptleute in der Altmark. (V. v.
25. Janr. 47. §. 2.) 76. — der Mrovinz Wesiphalen
und der Rheinprovinz, denselben liegt die Ausfertigung
der Tarife für die Privat--Fähranstalten in dens. ob,
nachdem solche von ben Finanzministerio genehmigt wor-
ben. (A. K. O. v. 27. Dezbr. 46.) 77. — zu Dissel-
dorf, Kompetenz vars. in Deichschau-Angel. auf dem lin-
ken Rheinufer. (V. v. 7. Mai 38. S§S. 4— 7. 9. 10.
15. und 17.) 107. 108. 109.
Register, ortogerichtliche, Anordnungen für deren Fũh-
rung über die in geduldeten Religionsgesell-
schaften sich creignenden Geburten, Heirathen und
Sterbefälle. (V. v. 30. März 47.) 125 —128. — bei
dem Aufgebote und der Führung des Registers haben
die Gerichte, in soweit nicht durch ebengedachte Verord-
nung abweichende Bestimmungen gegeben sünd, diejenigen
Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der öffent-
lich ausgenommenen Kirchen für das Aufgebot und die
Führung der Kirchenregister ertheilt sind. (ebend. §. 15.)
127. f. — Aufnahme gerichtlicher Protokollc, unter Zu-
ziehung eines verpflichteten Protokollführers, liber die
persönlich abzugebenden Anzeigen u. Erklärungen. (ebend.
§. 9.) 127. — Eintragungen in die Register und Aus-
stellung von Attesten darüber. (ebend. §. 9.) 127. —
die Register und die auf Grund derselben ausgeferligten
Atteste geniehen bis zum Beweise des Gegentheils vollen
öffentlichen Glauben. (ebend. §. 10.) 127. — doergl.
Attesle sind jedoch stempelpflichtig. (A. K. O. v. 18. Juni
47.) 260. — für die den Gerichten durch obige Ver-
ordnung v. 30. März 47. überwiesenen Geschäfte sind
Gebühren zu entrichten, über deren Betrag der Justi-
minister nähere Bestimmungen zu treffen hat. (S. 14. ders.)
127. — auch hat der letztere die Gerichte mit näherer
Anweisung zur Ausführung dieser Verordnung zu versehen.
(ebend. §. 19.) 128. — Stempelfreiheit für die bei den
Gerichten in diesen Angel. ergehenden Verhandlungen und
Verfügungen. (A. K. O. v. 18. Juni 47.) 260. — die
Vorschriften obiger Verordnung vom 30. März 47.
finden auch bei Personen Anwendung, welche aus ihrer
Kirche ausgetreten sind und noch keiner vom Staate
genehmigten Religionsgesellschaft angehören. (8§. 16.
und 17. ders.) 128. — jedoch genügt in diesen Fällen
zur Eintragung der Ehe in das Register der Nachweis
des Aufgebots (§. 5.) und bie persönliche Erklärung der
Braut-