Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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NReglerungen, (Ports.) 
55P. 9. und 10.) 183. 184. — dieselben können die Ver- 
waltung der Felppolizei und der felbpolizeilichen Gerichts- 
barkeit ganz oder theilweise den Dorfgerichten oder dem 
Orts- oder Gemeindevorstande auftragen. (Feldpolizei- 
Orb. v. 1. Novbr. 47. §S. 72.) 390. — auch Aind die- 
selben befugt, zu gleichem Zweck, mit Genehmigung des 
Ministers des Innern, für einzelne Orte, oder aus meh- 
reren Ortschasten zu bildende Bezirke, besondere Feld- 
ämter zu errichten. (ebend. §. 72.) 390. — Bestäligung 
der Lokalverordnungen über das unbeaufsichtigte Umher- 
laufen des Viehes, mit Androhung höherer Strafe, als 
die gesetzlich bestimmte, durch dies. (Feldpolizei-Ord. v. 
1. Novbr. 47. S. 2.) 376. — durch Verordnungen ders. kön- 
nen einzelne Sätze des Pfandgeldes für übergetretenes 
Vieh auf den Antrag der Kreisstände, resp. der Orts- 
polizeibehörden, und mit Zustimmung der Gemeinden, 
verändert und in ihrem Betrage erhöht oder verringert 
werden. (ebend. §. 10.) 378. — auch sünd dieselben be- 
sugt, für alle oder für einzelne Kreise, nach Vernehmung 
der Kreisstände, allgemein geltende Kostensätze für War- 
tung, Stallung und Fütterung der gepfändeten Vieh- 
stücke zu bestimmen. (ebend. §. 55.) 387. — Bestätigung 
der Gemeindebeschlüsse über das Fortfangen der Tauben 
zur Saat= und Erntezeit, durch dies. (ebend. S. 40.) 383. 
— bilden die Rekurs= Instanz gegen die Entscheidungen 
der Polizeibehörde über Pfandgeld und Kosten. (ebend. 
5 67.) 389. — desgl. gegen die poligeilichen Straf- 
resolute über die in vorgedachter Feldpolizei-Ordnung mit 
Strafe bedroheten Ubertretungen. (ebend. §. 69.) 389. 
— — sollen auch ferner vor Destätigung der Agenten von 
sten das für eine Vermeh- 
vung solcher Agenten obwaltende Bedürfniß in Betracht 
ziehen. (A. K. O. v. 5. Janr. 47.) 32. — slnd ermäch- 
tigt, unbescholtenen und zuverlässigen Buchbindern, denen 
die Qualifikation der Buchhändler fehlt, den Verkauf ge- 
bundener Schul-, Gebet-, Erbauungs= u. Gesangbücher 
zu gestatten. (A. K. O. v. 11. Juni 47.) 200. — auch 
ist von dens. das nach dem örtlichen Bedürfnisse auszu- 
stellende Verzeichniß der dafür geeigneten Bücher zu 
genehmigen. (ebend.) 200. — dieselben haben die Aus- 
führung der siber die Annahme und Beaufsichtigung der 
bei Eisenbahn= und andern öffentlichen Bauten beschäf- 
tigten Arbeiter getroffenen Anordnungen zu überwachen. 
(V. v. 21. Dezbr. 46. SS. 25. und 26.) 27. — diesel- 
ben bestimmen, bei welchen öffentlichen Bauten die vor- 
stehende Verord., außer den Eisenbahnbauten, sonst noch 
in Anwendung kommen soll. (ebend. §. 26.) 27. — Kom- 
pelenz derselben in Ausführung des Gesetzes über die 
Verhältnisse der Juden. (v. 23. Juli 47. §Ss. 28. 30. 
33. 36. 42. 43. 46—52. 64, 58, 59. 65. 66. 68. und 
  
Sachregister. 
Reglierungen, (Fo#ls.) 
1847. 
69.) 268. 269. 270. 271—274. 275. 276. 277. — 
dies. haben von den Kultuseinrichtungen der Juden nur 
in so weit Kenntniß zu nehmen und Entscheibung zu 
treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten er- 
fordert. (G. v. 23. Juli 47. S. ö1.) 273. — zu Mag- 
deburg, bildet die Rekurs-= Instanz gegen die Straffest- 
setzungen der Deichhauptleute in der Altmark. (V. v. 
25. Janr. 47. §. 2.) 76. — der Mrovinz Wesiphalen 
und der Rheinprovinz, denselben liegt die Ausfertigung 
der Tarife für die Privat--Fähranstalten in dens. ob, 
nachdem solche von ben Finanzministerio genehmigt wor- 
ben. (A. K. O. v. 27. Dezbr. 46.) 77. — zu Dissel- 
dorf, Kompetenz vars. in Deichschau-Angel. auf dem lin- 
ken Rheinufer. (V. v. 7. Mai 38. S§S. 4— 7. 9. 10. 
15. und 17.) 107. 108. 109. 
Register, ortogerichtliche, Anordnungen für deren Fũh- 
rung über die in geduldeten Religionsgesell- 
schaften sich creignenden Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle. (V. v. 30. März 47.) 125 —128. — bei 
dem Aufgebote und der Führung des Registers haben 
die Gerichte, in soweit nicht durch ebengedachte Verord- 
nung abweichende Bestimmungen gegeben sünd, diejenigen 
Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der öffent- 
lich ausgenommenen Kirchen für das Aufgebot und die 
Führung der Kirchenregister ertheilt sind. (ebend. §. 15.) 
127. f. — Aufnahme gerichtlicher Protokollc, unter Zu- 
ziehung eines verpflichteten Protokollführers, liber die 
persönlich abzugebenden Anzeigen u. Erklärungen. (ebend. 
§. 9.) 127. — Eintragungen in die Register und Aus- 
stellung von Attesten darüber. (ebend. §. 9.) 127. — 
die Register und die auf Grund derselben ausgeferligten 
Atteste geniehen bis zum Beweise des Gegentheils vollen 
öffentlichen Glauben. (ebend. §. 10.) 127. — doergl. 
Attesle sind jedoch stempelpflichtig. (A. K. O. v. 18. Juni 
47.) 260. — für die den Gerichten durch obige Ver- 
ordnung v. 30. März 47. überwiesenen Geschäfte sind 
Gebühren zu entrichten, über deren Betrag der Justi- 
minister nähere Bestimmungen zu treffen hat. (S. 14. ders.) 
127. — auch hat der letztere die Gerichte mit näherer 
Anweisung zur Ausführung dieser Verordnung zu versehen. 
(ebend. §. 19.) 128. — Stempelfreiheit für die bei den 
Gerichten in diesen Angel. ergehenden Verhandlungen und 
Verfügungen. (A. K. O. v. 18. Juni 47.) 260. — die 
Vorschriften obiger Verordnung vom 30. März 47. 
finden auch bei Personen Anwendung, welche aus ihrer 
Kirche ausgetreten sind und noch keiner vom Staate 
genehmigten Religionsgesellschaft angehören. (8§. 16. 
und 17. ders.) 128. — jedoch genügt in diesen Fällen 
zur Eintragung der Ehe in das Register der Nachweis 
des Aufgebots (§. 5.) und bie persönliche Erklärung der 
Braut-
	        
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