Sachregister. 1847. 53
Megister, (SForts.) Nekurs (Relkuroverfahren), (Forts.)
Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan als ehelich
mit einander verbunden sich betrachten wollen. (ebend.
§S. 16.) 128. — ortsgerichtliche, Anordnungen für deren
Einrichtung und Führung behufs der bürgerlichen Be-
glaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle
unter den Juden durch Eintragung in jene. (G. v.
23. Juli 47. S§# 8 — 22.) 265 — 267. — in den zum
Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln gehöri-
gen Landestheilen bewendet es bei den für die Feststellung
der Geburten, Heirathen und Sterbefälle bestehenden
Vorschriften. (ebend. §. 22.) 207. — die Gerichte haben,
in sofern nicht durch gegenwärtiges Gesetz abweichende Be-
stimmungen gegeben sund, diejenigen Vorschriften zu befol-
gen, welche den Geistlichen der christlichen Kirchen für die
Führung der Kirchenregister ertheilt sind. (ebend. s. 21.) 207.
Reichsstände, vormalige deutsche, (Fürsten u. Grafen),
zu den Provinzialständen berufen, gehören auf dem ver-
zuizten Landtage zu dem Herrenstande. (V. v. 3. Febr.
7 S. 2.) 35. — in der Provinz Westphalen und der
—“ solche sind berechtigt, aus ihrer Mitte je
zwei Mitglieder zu dem vereinigten ständischen Mooschuste
abzuordnen, welche an dessen Verhandlungen in Person
oder durch Bevollmächtigte aus Mitgliedern des Herren-
standes des vereinigten Landtags Theil nehmen können.
(V. v. J. Febr. 47. S. 1.) 40.
Reisewagen, von solchen dürfen die geladenen Güter
wegen feldpolizeilicher Vergehen, wider den Willen des
Inhabers, nicht gepfändet werden. — Allg. L. R. Thl. 1.
Tit. 14. §S. 427. — (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47.
S. 75.) 391. 393.
Reiten, unbesugtes, über beslellte Acker, über Wiesen,
Weiden, Gärten, Weinberge 2c., sowie auf einem durch
Wamnunggzeichen geschlossenen Privatwege, Strase für
dasselbe. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 41. Nr. 1.)
383. — Pfändung der Reitthiere, Pfandgeld= und Straf-
erlegung auch dann, wenn Jemand unbefugter Weise über
unbestellte Acker, abgeerntete Wiesen oder uneingefriedigte
Weiden reitet. (ebend. §. 44.) 385. — doch findet
weder Pfändung, noch Schadenforderung, noch Bestra-
fung statt, wenn durch die schlechte Beschaffenheit eines
an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen
Gebrauche bestimmten Weges zu jenen lbertretungen
genöthigt worden ist. (ebend. §. 44.) 385.
Rektor, an den Universltäten, von dem Amte eines
solchen bleiben die Juden ausgeschlossen. (G. v. 23. Juli
47. S. 2.) 263.
Nekurs (Rekursverfahren), gegen die Entscheidung wegen
Entziehung oder Suspenslon ständischer Rechte in Be-
ziehung auf bescholtenen oder angefochtenen Ruf wird
die Rekureinstanz aus den Provinzial-Landtagemitgliedern
Religionsfreiheit,
Neligionsgesellschaften,
des Standes, dem der Angeschuldigte angehört, als
Ehrengericht gebildet. (G. v. 23. Juli 47. §. 41.) 281.
— gegen die Entscheidungen des Ehrenraths der Justiz-
kommissarien, Advokaten und Notarien. (V. v. 30. Apr.
47. Ss. 15— 17.) 199. — in Pfändungs- z1n9e
heiten. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §S. 67.) 389,
— desgl. gegen die Strafresolute der Ortepolizeibehörde
wegen lbertretungen der Vorschriften der vorgedachten
Feldpolizei-Ord. (ebend. §. 69.) 389. — erfolgt in allen
Angelegenheiten der Synagogengemeinden an die Regie-
rungen und gegen deren Entscheidung an die Oberpräsl-
denten. (G. v. 23. Juli 47. §. 49.) 273. — gegen die
Resolute der Regierungen des Großherz. Posen wegen
der den naturalssirten Juden entzogenen Rechte der
Naturalisation an den Minister des Innern. (G. vom
23. Juli 47. §. 30.) 268. 269. — an die Regierung
zu Magdeburg gegen die Straffestsetzungen der Deich-
hauptleute in der Altmark. (V. v. 25. Janr. 47.) 76.
— in Deichschau-Angelegenheiten auf dem linken Rhein-
ufer. (V. v. 7. Mai 38. SS. 6. u. 17.) 108. 109.
Zusammenstellung der darüber
in dem A. L. R. enthaltenen Bestimmungen. (Anl. zu
dem Patente, die Bildung neuer Religionsgesellschaften
betr., v. 30. März 47.) 121. 122.— 125.
neuc, deren Bildung.
(Patent v. 30. März 47. nebst Zusammenstellung der
darüber im A. L. R. enthaltenen Vorschriften.) 121—125.
— rücksichtlich des Übertritts zu solchen findet volle Frei-
beit statt, auch bleiben die lbertretenden, in soweit jene
Gesellschaften vom Staate genehmigt sind, in dem Ge-
nusse ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren, jedoch unter
Berücksichtigung der S§s. ö. ö. 27—31. u. 112. Tit. 11.
Thl. II. des A. L. R. (ebend.) 121. — dagegen können
sie einen Antheil an den verfassungemäßigen Rechten der
Kirche, aus welcher sle ausgetreten sind, nicht mehr in
Anspruch nehmen. (ebend.) 121. — unter welchen Um-
ständen dem für neue Religionsgesellschaften eingerichte-
ten Kirchenministerium die Berechtigung zugestanden wer-
den kann, solche, die Begründung oder Feststellung bürger-
licher Rechtsverhältnisse betreffende Amtshandlungen, welche
nach den Gesetzen zu dem Amte des Pfarrers gehören,
mit voller rechtlicher Wirkung vorzunehmen. (ebend.)
121. 122. — Anordnungen für die Fälle und Verhält-
nisse, in welchen jene Berechtigung nicht gewährt werden
kann. (ebend.) 122. — vom Staate genehmigte, diesel-
ben erlangen als solche die Rechte einer geduldeten Kir-
chengesellschaft. (Patent v. 30. März u. §. 4. der Zu-
sammenstellung.) 122. 124. — nur geduldcte, dieselben
haben als solche auf die Rechte der öffentlich aufgenom-
menen Kirchengesellschaften krinen Anspruch, vielmehr
t-