Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Schabenersatz, (Forts.) 
Beschädiger allemal schuldig, sich bei den Gerichten des 
Orts, wo die Pfändung erfolgt ist, einzulassen. — Allg. 
L. R. Thl. 1. Tit. 14. S. 437. — (Feldpolizei-Ord. v. 1. Nov. 
47. H. 75.) 391. 393. — dessen Leistung für den 
lbertritt weidenden Viehes auf fremde Grundstücke. 
(ebend. Ss. 7. 11. 13. 14. 10. 17. 19. W.. und 33.) 
377. 378. 379. 332. — fälndet nicht statt, wenn der 
Übertritt durch einen unabwendbaren Zufall veranlaßt 
worden ist, von dem aber der Hirte binnen vier und 
zwanzig Stunden Anzeige gemacht haben muß. (ebend. 
8. 16.) 379. — Eltern, Pflegeeltern und Dienstherr- 
schaften haften rücksichtlich desselben für die zu ihrem Vor- 
theile von ihren Kindern, Pflegekindern und Dienstleuten 
begangenen Feldfrevel. (ebend. §. 49.) 380. — solida- 
rische Verhaftung für dens. seitens der Schafhirten nach 
5. 38. der Halberstädtischen Feldordnung v. 27. Juli 
1759., wo letztere bisher gegolten hat. (ebend. §S. 75.) 
391. — s. auch Entschädigungen. 
Schafbirten, die im §. 38. der Halberstädtischen Felb- 
ordnung vom 27. Juli 1759. denselben auserlegte Ver- 
pflichtung, für den Schadenersatz solidarisch zu hasten, 
bleibt, wo jene Feldordnung bisher gegolten hat, in Kraft; 
dagegen wird die darin ausgesprochene solidarische Ver- 
pflichtung dieser Personen für die Strafen aufgehoben. 
(Feldpoligei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 75.) 391 
Schankwirtbschaften, dürsen Aufseher und Schacht- 
meister, oder deren Familienglieder, bei Eisenbahn= und 
andern öffentlichen Bauten nicht betreiben. (V. v. 21. 
Dezbr. 46. §Ss. 11. u. 20.) 24. 27. — deren Betrieb 
von nicht naturalisirten Juben der Provinz Posen, jedoch 
niemals auf dem Lande. (G. v. 23. Juli 47. §. 33. 
Nr. 4.) 209. 
Schaurichter, über die Räumung und Instandhaltung 
von Privatflüssen und Gräben, Regulirung deren Bestel- 
lung und der denselben beizulegenden Aufsichts= u. Straf- 
befugnisse durch besondere Ordnungen oder Statuten, unter 
Bestätigung der Regierung. (Feldpoligei-Ord. v. 1. Nopbr. 
47. S. 73.) 390. 
Scheda, Herrschaft, siehe Landtage, Provinzial-, West- 
phälische. 
Scherben, Strafe für denjenigen, der solche auf fremde 
Grundstücke oder Privatwege wirft. (Feldpolizei-Ord. v. 
1. Novbr. 47. S. 41. Nr. 4.) 384. 
Schiedsmänner, deren Einsührung im Kreise Tecklen- 
burg. (A. K. O. v. 12. Juli 47.) 323. 
Sus (Schiffsgefähe), zur Frachsscisfehnt bestimmt, 
die aus den Verträgen über deren Erbauung, Reparatur, 
Ausrüstung, Erwerb, Verpfändung, Miethung oder Ver- 
sicherung ders. gegen Wassers= und Feuersgefahr ent- 
stehenden Streitigkeiten gehören zur Kompetenz der Han- 
  
Sachregister. 
847. 
Schiffe Sistgesiß (Forts.) 
belsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 19.) 185. — desgl. 
wegen An-- oder übersetzens, Antreibens und Stoßens 
ders. (ebend. §. 19.) 185. — desgl. die Ausführung des 
auf solche gelegten Arresles. (ebend. §S. 20.) 186. — 
desgl. die Subhastationen von solchen. (ebend. S. 20.) 
186. 
Schiffer, Streitigkeiten über die Verhältnisse derselben, 
der Schiffsmannschaften, Schiffspassagiere und Schiffe- 
theder zu einander gehören zur Kompetenz der Handels- 
gerichte. (G. v. Z. Apr. 47. §S. 19.) 185, 
Schifffahrtsabgaben, konventionsmäßige, auf der 
Elbe, der Weser, dem Rheine und der Mosel, Einnahme- 
Betrag ders. (Oaupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. 
Lt. Cc.) 144. — deren Entrichtung von fremden Kriegs- 
fahrzeugen in den diesseitigen Häsen. (A. K. O. v. 1. Febr. 
47.) 113. — in wie sern davon Befreiungen stattfinden. 
(ebend. Nr. 1.) 113. — die entgegenstehenden Bestim- 
mungen der 5eee-Tars- werden hierdurch aufge- 
hoben. (A. K. O. v. 1. Febr. 47.) 113. 
Schifffahrtsverkehr. Errichtung von Handelsgerichten 
zur Schlichtung von Streitigkeiten bei dems., in denjeni- 
gen Theilen der Monarchie, in welchen das Allgem. Land- 
recht und die Allgem. Gerichtsordnung Gesetzeskrast haben. 
(G. v. . Apr. 17.) 182—188 
Schifffahrts= (u. Handels--) Vertrag, siehe Handels- 
vertrag. 
Skißerefear ten. Streitigleiten ũber die Ver- 
hältnisse ders. und der Schiffer und Schiffsrheder zu ein- 
auder, gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. (G. 
v. 3. Apr. 47. §S. 19.) 185. 
Schiffspässe, deren Ausfertigung *“ die Handelsge- 
richte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 24.) 4 
Schiffsrbeder, Streitigkeiten über 1½ Verbälwiis= ders. 
der Schiffer, der Schiffsmannschaften u. Schiffspassagiert 
zu einander gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. 
(G. v. 3. Apr. 47. §. 19.) 186. 
Schiffsurkunden, verlorne, deren öffentliche Aufgebote 
gehören vr die Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. 
S. 20.) 1 
S#blseech.,r Militalr-, Glaubwürdigkeit ders. als 
vollgültige Zeugen in den wegen Beleidigungen, Wider- 
setzlichkeiten oder anderer Gesetzübertretungen eingeleiteten 
Untersuchungen. (G. v. B. Apr. 47.) 196. 
Schlachtstener, Staats -= Einnahme-Betrag aus ders. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. l. 1) 146. 
— Beiträge der Kommunen zu den Erhebungskosten derl. 
(ebend. §. 8. lit. d.) 148. 
Schleichhandel, lbereinkunft des deutschen Zoll- und 
Handelsvereins mit dem Königreiche Belgien, wegen 
ge-
	        
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