Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Todesfälle (Sterbefälle.) (Forts.) 
pflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige ders. zu achten, und 
bei Unterlassung ders. das Erforderliche von Amtswegen 
zu veranlassen. (ebend. §. 13.) 127. — bäürgerliche Be- 
glaubigung derf. durch Eintragung in ein von den Orts- 
gerichten zu führendes Register und Ausfertigung eines 
Attestes darüber, welche beide bis zum Beweise des 
Gegentheils vollen ösfentlichen Glauben genießen. (ebend. 
Is. 1. 2. 9. u. 10.) 125. 127. — die gerichtlichen 
Verhandlungen und Verfügungen stnd stempelfrei, die 
Atteste aber stempelpflichtig. (A. K. O. v. 18. Juni 47.) 
250. — Anwendung obiger Vorschriften auch auf solche 
Personen, welche aus ihrer Kirche ausgetreten sind, und 
noch keiner vom Staate genehmigten Religionsgesellschaft 
angehören. (V. v. 30. März 47. §. 16. u. A. K. O. 
vom 18. Juni 47.) 128. 260. — Berücksichtigung der 
den Geistlichen der öffentlich ausgenommenen Kirchen für 
die Führung der Kirchenregister ertheilten Vorschriften 
bei den ortsgerichtlichen Registern. (V. v. 30. März 47. 
S. 15.) 127. 128. — unter den Juden, deren Anzeige 
und bürgerliche Beglaubigung durch Eintragung in ein 
vom Ortsrichter zu führendes Register. (G. v. 23. Juli 
47. 8S§. 8. 9. 11. u. 15.) 205. 260. — Ausfertigung 
eines Attestes über die ersolgte Eintragung ders. in das 
Register. (ebend. §#§. 15. u. 16.) 2066. — Strafbarkeit 
der verschuldeten Versäumniß bei den für die Anzeigen 
festgesetzten Fristen. (ebend. §6. 17. u. 18.) 266. — in 
den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln 
gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über die 
Feststellung ders. bestehenden Vorschriften. (ebend. §. 22.) 
26067. — die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, auf die 
rechtzeitige Anzeige derf. zu achten und bei Unterlassung 
ders. das Erforderliche von Amtswegen zu veranlassen. 
(ebend. §. 19.) 260 
Torfmoore, Strafe für deren Abbrennen ohne Erlaub- 
niß der Ortepolizeibehörde. (Feldpolizei = Ordn. v. 1. 
Novbr. 47. §. 43. Nr. 6.) 384. — ist solches mit ge- 
meiner Gefahr verbunden, so unterliegt dasselbe der 
anderweit in den Gesetzen bestimmten strengern Strafe. 
(ebend. §. 43.) 385. 
Transcheine, für nicht naturalisirte Juden männlichen 
Geschlechts in der Provinz Posen zur Schließung einer 
Ehe, deren kosten- und stempelfreie Ausserligung durch 
die Landräthe. (G. v. 23. Juli 47. §S. 33. Nr. 8.) 
269. — dieselben dürfen ihnen vor zurückgelegtem 24sten 
Lebensjahre nicht anders, als auf Grund einer besondern, 
auf dringende Fälle zu beschränkenden Erlaubniß des 
Oberpräsidenten ertheilt werden. (ebend. §. 33. Nr. 8.) 
269. 
Tranungen, in den vom Staate gedulbeten Religions- 
gesellschaften, solche dbürfen erst dann vorgenommen 
Sachregister. 
1847. 
Tranungen, (Gorks.) 
werden, wenn gerichtlich bescheinigt ist, daß die Braut- 
leute, jedes an seinem Wohnorte, aufgeboten worden 
sind u. kein Einspruch erfolgt ist. (B. v. 30. März 47. 
5§. 6.) 126. — bei den Heirathen solcher Personen, 
welche aus ihrer Kirche ausgetreten sind u. noch keiner 
vom Staate genehmigten Religionsgesellschaft angehören, 
bleibt biese Bestimmung ausgeschlossen. (ebend. §S8#. 16. 
u. 17.) 128. — (. auch Ehen. 
Treptow, a. ., Stadt, siehe Chausseebau Nr. 7 
Trunkenheit, bei Handarbeitern an Eisenbahn= und 
anderen öffentlichen Bauten, begründet die Entlassung 
ders. (V. v. 21. Dezbr. 46. J#. 14. u. 26.) 24. 27. 30. 
Tüshaus, Neu-, Ort, siehe Chausseebau Nr. 22. 
4 
übergaugsstener, von vereinsländischem Wein, Most 
u. Taback, Einnahme-Betrag ders. (Haupt-Finanz-Etat 
v. 12. März 47. Nr. 8. lit. b.) 144 
Überschüsse, aus den Staatseinnahmen, die Bestimmung 
über deren Verwendung zu den Bedürfnissen und zur 
Wohlfahrt des Landes verbleibt ein ausschließenbes Recht 
der Krone. (V. v. 3. Febr. 47. S. 11.) 37. 
Ue##ünder Kreisobligationen, auf jeden Inhaber 
lautend, zum Betrage von 27,000 Rthlr., deren Ausferti- 
gung und Emission mit vier Prozent jährl. Berzinsung 
behufs des Baues einer Chaussee von Borkenfriede nach 
Ukermünde. (Allerh. Priv. v. 30. Juli 47.) 331. — 
allmählige Amortisation ders. aus dem vom Krrise auf- 
zubringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung. (ebend.) 331. — .I. auch 
Chausseebau Nr. 4. 
Umzug, aus der Provinz Posen in andere Provinzen, 
ist den nicht naturalistrten Inden in jener nicht gestattri. 
(G. v. 23. Juli 47. §. 33. Nr. 7.) 269. 
Unbeka#te Interessenten, auf Vormundschaften und 
Kurateln über solche sindet das Gesetz v. 23. Dezbr. 46. 
die Stempel-= u. Gebührenfreiheit in solchen betr., keine 
Anwendung. (§. 6. besselben.) 4. — s. auch Gläubi- 
ger, unbekannte. 
Unbescholtenheit des Rufes, Entziehung oder Suspen- 
slon kuhdst= Fe ke Ermangelung jener. (G. v. 
23. Juli 47.) 279 — 282 
Uniform, siehe Muten#tfor#. 
Universitäten, Staatsausgabe-Betrag für dies. (Saupt- 
Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. I.C. a.) 1546. — 
an solchen können Juden, so weil die Statuten nicht, 
entgegen stehen, als Privatdozenten, außerordentliche und 
ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen, 
naturwissenschaftlichen, geographischen und Fprachwissen- 
schaftlichen Lehrfächer zugelassen werden; dogegen bleiben 
sie
	        
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