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Todesfälle (Sterbefälle.) (Forts.)
pflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige ders. zu achten, und
bei Unterlassung ders. das Erforderliche von Amtswegen
zu veranlassen. (ebend. §. 13.) 127. — bäürgerliche Be-
glaubigung derf. durch Eintragung in ein von den Orts-
gerichten zu führendes Register und Ausfertigung eines
Attestes darüber, welche beide bis zum Beweise des
Gegentheils vollen ösfentlichen Glauben genießen. (ebend.
Is. 1. 2. 9. u. 10.) 125. 127. — die gerichtlichen
Verhandlungen und Verfügungen stnd stempelfrei, die
Atteste aber stempelpflichtig. (A. K. O. v. 18. Juni 47.)
250. — Anwendung obiger Vorschriften auch auf solche
Personen, welche aus ihrer Kirche ausgetreten sind, und
noch keiner vom Staate genehmigten Religionsgesellschaft
angehören. (V. v. 30. März 47. §. 16. u. A. K. O.
vom 18. Juni 47.) 128. 260. — Berücksichtigung der
den Geistlichen der öffentlich ausgenommenen Kirchen für
die Führung der Kirchenregister ertheilten Vorschriften
bei den ortsgerichtlichen Registern. (V. v. 30. März 47.
S. 15.) 127. 128. — unter den Juden, deren Anzeige
und bürgerliche Beglaubigung durch Eintragung in ein
vom Ortsrichter zu führendes Register. (G. v. 23. Juli
47. 8S§. 8. 9. 11. u. 15.) 205. 260. — Ausfertigung
eines Attestes über die ersolgte Eintragung ders. in das
Register. (ebend. §#§. 15. u. 16.) 2066. — Strafbarkeit
der verschuldeten Versäumniß bei den für die Anzeigen
festgesetzten Fristen. (ebend. §6. 17. u. 18.) 266. — in
den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln
gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über die
Feststellung ders. bestehenden Vorschriften. (ebend. §. 22.)
26067. — die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, auf die
rechtzeitige Anzeige derf. zu achten und bei Unterlassung
ders. das Erforderliche von Amtswegen zu veranlassen.
(ebend. §. 19.) 260
Torfmoore, Strafe für deren Abbrennen ohne Erlaub-
niß der Ortepolizeibehörde. (Feldpolizei = Ordn. v. 1.
Novbr. 47. §. 43. Nr. 6.) 384. — ist solches mit ge-
meiner Gefahr verbunden, so unterliegt dasselbe der
anderweit in den Gesetzen bestimmten strengern Strafe.
(ebend. §. 43.) 385.
Transcheine, für nicht naturalisirte Juden männlichen
Geschlechts in der Provinz Posen zur Schließung einer
Ehe, deren kosten- und stempelfreie Ausserligung durch
die Landräthe. (G. v. 23. Juli 47. §S. 33. Nr. 8.)
269. — dieselben dürfen ihnen vor zurückgelegtem 24sten
Lebensjahre nicht anders, als auf Grund einer besondern,
auf dringende Fälle zu beschränkenden Erlaubniß des
Oberpräsidenten ertheilt werden. (ebend. §. 33. Nr. 8.)
269.
Tranungen, in den vom Staate gedulbeten Religions-
gesellschaften, solche dbürfen erst dann vorgenommen
Sachregister.
1847.
Tranungen, (Gorks.)
werden, wenn gerichtlich bescheinigt ist, daß die Braut-
leute, jedes an seinem Wohnorte, aufgeboten worden
sind u. kein Einspruch erfolgt ist. (B. v. 30. März 47.
5§. 6.) 126. — bei den Heirathen solcher Personen,
welche aus ihrer Kirche ausgetreten sind u. noch keiner
vom Staate genehmigten Religionsgesellschaft angehören,
bleibt biese Bestimmung ausgeschlossen. (ebend. §S8#. 16.
u. 17.) 128. — (. auch Ehen.
Treptow, a. ., Stadt, siehe Chausseebau Nr. 7
Trunkenheit, bei Handarbeitern an Eisenbahn= und
anderen öffentlichen Bauten, begründet die Entlassung
ders. (V. v. 21. Dezbr. 46. J#. 14. u. 26.) 24. 27. 30.
Tüshaus, Neu-, Ort, siehe Chausseebau Nr. 22.
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übergaugsstener, von vereinsländischem Wein, Most
u. Taback, Einnahme-Betrag ders. (Haupt-Finanz-Etat
v. 12. März 47. Nr. 8. lit. b.) 144
Überschüsse, aus den Staatseinnahmen, die Bestimmung
über deren Verwendung zu den Bedürfnissen und zur
Wohlfahrt des Landes verbleibt ein ausschließenbes Recht
der Krone. (V. v. 3. Febr. 47. S. 11.) 37.
Ue##ünder Kreisobligationen, auf jeden Inhaber
lautend, zum Betrage von 27,000 Rthlr., deren Ausferti-
gung und Emission mit vier Prozent jährl. Berzinsung
behufs des Baues einer Chaussee von Borkenfriede nach
Ukermünde. (Allerh. Priv. v. 30. Juli 47.) 331. —
allmählige Amortisation ders. aus dem vom Krrise auf-
zubringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu
bestimmenden Folgeordnung. (ebend.) 331. — .I. auch
Chausseebau Nr. 4.
Umzug, aus der Provinz Posen in andere Provinzen,
ist den nicht naturalistrten Inden in jener nicht gestattri.
(G. v. 23. Juli 47. §. 33. Nr. 7.) 269.
Unbeka#te Interessenten, auf Vormundschaften und
Kurateln über solche sindet das Gesetz v. 23. Dezbr. 46.
die Stempel-= u. Gebührenfreiheit in solchen betr., keine
Anwendung. (§. 6. besselben.) 4. — s. auch Gläubi-
ger, unbekannte.
Unbescholtenheit des Rufes, Entziehung oder Suspen-
slon kuhdst= Fe ke Ermangelung jener. (G. v.
23. Juli 47.) 279 — 282
Uniform, siehe Muten#tfor#.
Universitäten, Staatsausgabe-Betrag für dies. (Saupt-
Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. I.C. a.) 1546. —
an solchen können Juden, so weil die Statuten nicht,
entgegen stehen, als Privatdozenten, außerordentliche und
ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen,
naturwissenschaftlichen, geographischen und Fprachwissen-
schaftlichen Lehrfächer zugelassen werden; dogegen bleiben
sie