Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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verwaltung dazu bestellten Rendanten an jedem Zahltage zu Aufbewah-= 
rung zu übergeben, welcher darüber Quitkung ertheilt und den ihm be- 
händigten Bekrag auf Verlangen an jedem Sahlaage ganz oder theilweise 
egen Aushendigung der Duittung, zurückzuzahlen hat. Für diese Auf- 
ahrung und Rückzahlung darf dem Arbeiter nichts in Abzug gebracht 
werden. 
B. Besondere Bestimmungen für die betreffende 
Baustelle. 
18) Bei den Akkordarbeiten erhä#lt der Schachtmeister von dem jeder Arbeiter- 
schacht ausgezahlten Lohne vorweg von jedem Thaler als Ent- 
geld oder Entschädigung (Schachtmeistergeld) für die ihm obliegenden 
Verrichtungen C. 8. der vorstehenden allgemeinen Vorschriften). 
19) Zum Bauaufseher dieser Schacht ist dre. und zu dessen nachsten 
Berfeleteen CG. 16. der vorst. allg. Vorschriften) der Here 
estellt. 
20) Zum Rendanten, an welchen Ersparnisse G. 17. der allgemeinen Vor- 
schriften) abgeliefert werden können, ist der Herr ...... bestellt. 
21) Jeder Arbeiter ist verpflichtet, der Krankenkasse beizutreten und hat dazu 
wöchentlich von seinem Lohne einzulassen, wofür er im Erkran- 
kungsfalle freie arztliche Hülfe, freie Arznei und so lange er nach dem 
Ermessen der Bauverwallung arbeitsunfähig ist, täglic 
Verpflegungsgeld erhält. — An Stelle des Verpflegungsgeldes kann 
auch die Aufnahme in eine Krankenanstalt nach dem Ermessen der Bau- 
Verwaltung und auf deren Kosten angeordnet werden. — Auf eine län- 
gere Zeit als der von 14 Wochen hat auf Verpflegungsgeld kein Ar- 
eiter Anspruch. 
W2) Jeder Arbeiter hat die besonderen Vorschriften, welche die Bauverwal- 
tung zur Sicherstellung eines geordneten Arbeitsbetriebes, sowie zur Ver- 
meidung von Gefahr und Beschäádigung auf der Baustelle durch Anschlag 
bekannt gemacht hat, pünktlich zu befolgen. — Die Uebertretung dieser 
Worschriften wird mit Geldstrafen, die durch den Aufsichtsbeamten 
oder durch dessen Vorgesetzten bis zum Betrage von Einem 
Thaler festzusetzen sind, geahndet werden. 
Der Betrag dieser Strafen wird an die vorgedachte Krankenkasse 
abgeführt. 
  
(Nr. 7789—7790.) (Nr. 2790.)
	        
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