Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

(Nr. 2790.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Januar 1847., betreffend die Prüfung des 
Bedürfnisses bei Konzessionirung von Agenten der Feuer-Versicherungs- 
Gesellschaften. 
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 19. v. M. bestimme Ich, daß 
das bisherige Verfahren, wonach bei der den Regierungen zustehenden Bestäti- 
ung von Penten der Feuer-Versicherungs-Gesellschaften auch das für eine 
Verpehrung solcher Agenturen obwaltende Bedürfniß in Betracht gezogen und 
die Bestätigung derartiger Agenten versagt worden ist, wenn nach einer allge- 
meinen Wirdigun der Verzäliss des Orts und der Umgegend anzunehmen 
war, daß für die Beürfnift des Publikums durch die vorhandenen Agenturen 
bereits hinreichend gesorgt sei, auch ferner beibehalten werden soll. — Der 
Minister des Innern hat die Regierungen hiernach mit Anweisung zu ver- 
sehen. — Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Potsdam, den 5. Januar 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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