Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 4. — 
  
(Nr. 2791.) Patent die ständischen Einrichtungen betressend. Vom 3. Februar 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
Thun kund und sügen hiermit zu wissen: 
Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwickelung der 
ständischen Verhältnisse Unseres Landes siets Unsere besondere Sorgfalt zuge- 
wendet. 
Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des 
von Gott Uns verliehenen Königlichen Berufs, in welchem Uns das zwiefache 
Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der Uns von Un- 
seren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt Unseren 
Nachfolgern in der Rezierung zu bewahren, zugleich aber auch den getrenen 
Ständen Unserer Monarchie iceenige Wirksamkelt zu verleihen, welche, im Ein- 
klang mit jenen Rechten und den eigenthämlichen Verhaältnissen Unserer Mo- 
narchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern, geeignet ist. 
Im Hinblick hierauf haben Wir, fortbauend auf den von Unseres in 
Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen, namentlich auf der 
Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820. und auf 
dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823. be- 
schlossen, was folgt: 
1) So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die 
Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern erfordern 
möchten, werden Wir die Provinzialstände der Monarchie zu einem 
Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um für Erstere die durch 
die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vorgesehene ständische 
Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu Letzterer Uns ihrer Zustim- 
mung zu versichern. 
2) Den Vereinggien ständischen Ausschuß werden Wir fortan periodisch zu- 
sammenberufen. 
3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertrekung dem Wereinigken 
sidndischen Ausschusse übertragen Wir: . 
a) in Beziehung auf den staͤndischen Beirath bei der Gesetzgebung die- 
jenige Mitwirkung, welche den Provinzialstaͤnden durch das Gesetz 
Jsbrgang 1887. (Nr. N91-2792.) 6 vom 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1847.
	        
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