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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
(Nr. 2791.) Patent die ständischen Einrichtungen betressend. Vom 3. Februar 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2.
Thun kund und sügen hiermit zu wissen:
Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwickelung der
ständischen Verhältnisse Unseres Landes siets Unsere besondere Sorgfalt zuge-
wendet.
Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des
von Gott Uns verliehenen Königlichen Berufs, in welchem Uns das zwiefache
Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der Uns von Un-
seren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt Unseren
Nachfolgern in der Rezierung zu bewahren, zugleich aber auch den getrenen
Ständen Unserer Monarchie iceenige Wirksamkelt zu verleihen, welche, im Ein-
klang mit jenen Rechten und den eigenthämlichen Verhaältnissen Unserer Mo-
narchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern, geeignet ist.
Im Hinblick hierauf haben Wir, fortbauend auf den von Unseres in
Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen, namentlich auf der
Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820. und auf
dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823. be-
schlossen, was folgt:
1) So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die
Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern erfordern
möchten, werden Wir die Provinzialstände der Monarchie zu einem
Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um für Erstere die durch
die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vorgesehene ständische
Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu Letzterer Uns ihrer Zustim-
mung zu versichern.
2) Den Vereinggien ständischen Ausschuß werden Wir fortan periodisch zu-
sammenberufen.
3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertrekung dem Wereinigken
sidndischen Ausschusse übertragen Wir: .
a) in Beziehung auf den staͤndischen Beirath bei der Gesetzgebung die-
jenige Mitwirkung, welche den Provinzialstaͤnden durch das Gesetz
Jsbrgang 1887. (Nr. N91-2792.) 6 vom
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1847.