— 36 —
einigten Landtages aber von Uns in Berücksichtigung der obwaltenden politi-
schen Verhältnisse nicht zuldssig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme
jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch Zuziehung der Deputation für
das Staatsschuldenwesen ersetzt werden.
Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser Deputation auf-
genommenen Darlehnen steht ebenfalls diejenige Sicherheit zu, welche im Ar-
tikel IIII der BVerordnung vom 17. Januar 1820. den Staatsschulden bei-
elegt ist.
geleg K. 7.
Ist ein Darlehn in der im §F. 6. bezeichneten Weise aufsgenommen, se
werden Wir, sobald Wir das Hinderniß der Berufung des Vereinigten Land-
tages für beseitigt erachten, denselben zusammenberufen und ihm den Zweck und
die Verwendung des Darlehns nachweisen lassen.
g. 8.
Außerdem hat der Vereinigte Landtag:
a) nach Artikel IX. der Verordnung vom 17. Januar 1820. Uns die Kan-
didaten fuͤr die bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden erledigten
Stellen vorzuschlagen, und
b) nach Artikel XIII. derselben Verordnung die Rechnungen der Haupt-
Verwaltung der Staatsschulden auf Grund der durch die Deputation
für das S-taatsschuldenwesen zu bewirkenden vorläufigen Prüfung abzu-
nehmen und Uns mittelst besonderer Gutachten zur Decharge vorzulegen.
Wemn der Vereinigte Landtag niche versammelt ist, werden diese Geschafte durch
den Vereinigten sicudischen Ausschuß besorgt.
K. 9.
Ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages werden Wir die Ein-
führung neuer Steuern oder eine Erhöhung der bestehenden Steuersätze weder
im Allgemeinen, noch in einer einzelnen Provinz anordnen.
Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangszäölle, sowie diejenigen indirekten Steuern ausgenommen, deren Sätze,
Erhebung oder Verwaltung den Gegenstand einer Uebereinkunft mit anderen
Staaten bilden; auch hat jene Bestimmung auf die Domainen und Regalien,
ohne Unterschied, ob die Verfügungen darüber die Einkünfte oder die Substanz
betreffen, sowie auf Abgaben zu Prooinzial-, Kreis= oder Kommunalzwecken
keine Beziehung.
K. 10.
Für den Fall eines Krieges behalten Wir Uns vor, außerordemliche
Steuern ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages auszuschreiben, wenn
Wir dessen Zusammenberufung in Berücksichtigung der obwallenden politischen
Verhältnisse nicht zulässig befinden sollten. In diesem Falle werden Wir aber,
sobald es die Umstaände gestatten, spatestens sogleich nach Beendigung des Krie-
ges, dem Vereinigten Landtage den Zweck und die Verwendung der erhobenen
außerordentlichen Steuern nachweisen lassen.
g. 11.