Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Personen in keinerlei Geschaftsverbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten 
weder Instruktionen noch Auftrage ertheilen. 
K. 20. 
Bitten und Beschwerden dürfen bei dem Wereinigten Landtage von- An- 
deren, als von Mitgliedern desselben weder angebracht noch zugelassen werden. 
K. 21. 
Bitten und Beschwerden, welche von Uns einmal zurückgewiesen worden 
sind, dürfen nicht von der nämlichen Versammlung und spalerhin auch nur 
dam erneuert werden, wenn dazu neue Gründe sich ergeben. 
K. 22. 
Bei allen Berathungen des Vereinigten Landtages oder einzelner Stände 
oder Provinzen desselben (PV. 14. bis 17.) können Unsere Staatsminister und 
außerdem diejenigen Unserer Beamten, welchen Wir dazu für die Dauer solcher 
Versammlungen oder für einzelne Sachen Auftrag ertheilen, gegemwäriig sein, 
und, so oft sie es nöthig finden, das Wort verlangen. An den Abstimmungen 
nehmen dieselben keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder des Vereinigten 
Landtages dazu berechtigt sind. 
g. 23. 
Der Geschäftsgang auf dem Vereinigten Landtage wird durch ein von 
Uns zu vollziehendes Reglement geordnet werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canitz. 
v. Duesberg. 
  
□— M3.) (Nr. 2793.)
	        
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