Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 43. — 
(Nr. 2794.) Verordnung über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staats- 
schuldenwesen. Vom 3. Februar 1847. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Ver- 
folg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen 
Tage, über die Bildung einer ständischen Deputation für das Scaatsschulden- 
wesen, wie folgt: 
K. 1. 
Zur Ausübung der im §. 6. der Verordnung vom heutigen Tage über 
die Bildung des Vereinigten Landtages vorbehaltenen Mitwirkung bei der Auf- 
nahme von Staatsanleihen für Kriegszeiten, sowie get fortlaufenden ständischen 
Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soll 
eine siändische Deputation für das Staatsschuldenwesen 
gebildet werden. 2 
g. 2. 
Diese Deputation besteht aus acht Mitgliedern, von denen aus jeder der 
acht Provinzen eines von den Staͤnden dieser Provinz und zwar jedesmal auf 
die Dauer von sechs Jahren zu waͤhlen ist. Die Wahl geschieht auf dem 
Vereinigten Landtage, in der Zwischenzeit von einem Vereinigten Landtage zum 
andern aber auf den einzelnen Provinzial-Landtagen nach Vorschrift des 
lements uͤber das Verfahren bei ftaͤndischen Wahlen vom 22. Juni 1842. 
ie darf nur auf Personen gerichtet werden, welche Mitglieder des betreffen- 
den Landtages sind. Wenn einer der Gewaͤhlten diese Eigenschaft vor Ablauf 
der sechsjaͤhrigen Wahlperiode verliert, so scheidet derselbe auch aus der De- 
putation aus. Wird jedoch sein Ausscheiden dadurch berbeigesübrt, daß er 
nicht wieder zum Landtags-Abgeordneten gewählt worden, so bleibt er bis zum 
nächsten Landtage Mitglied der Deputation. 
Für jedes Mitglied der Deputation werden zwei Stellvertreter gewählt, 
deren einer dasselbe in Behinderungöfällen, sowie im Kalle eines in der Zwischen- 
eit von einem Landtage zum andern eintretenden Abganges zu ersetzen hat. 
egen der Wahl dieser Stellvertreter gelten die harscheich der wirklichen 
Mitglieder ertheilten Vorschriften. 
K. 3. 
Die Mitglieder der Deputation werden bei ihrer Einberufung auf die 
Erfüllung der Iinen obliegenden Pflichten vereidet. 
S. 4. 
Zum Wirkungskreise der Deputation gehören, außer der ihr im F. 6. 
der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages übertragenen 
Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegsanleihen, folgende Geschaften " 
(Nr. 794.) 1) Die
	        
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