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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 5.—
(Nr. 2795.) Deklaration, betressend die Verpflichtung zur Tragung der Kosten in den Fällen
des K. 20. der Kriminalordnung. Vom 21. Dezember 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen rc. cc.
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Verpflichtung zur Tra-
gung der Kosten in den Hällen des §. 20. der Kriminalordnung vom 11. De-
zember 1805. obwalten, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach
vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: ,
Wenn ein Zivilgericht in einer Kriminalsache, in Folge der nach g. 20.
der Kriminalordnung ihm obliegenden Pflicht, vorlaͤufig einschreitet, so fallen
die hadurch entstehenden baaren Auslagen nicht der Zivilgerichts-Obrigkeit, son-
dern derjenigen Kriminalgerichts-Obrigkeit zur Last, welche in dieser Kriminal-
sache überhaupt zur Tragung der Kosten subsidiarisch verpflichtet ist. «
Auf Grund der gegenwärtigen Deklaration sollen weder Rückforderungen
bereits geleisteter Zahlungen, noch Nachforderungen gestattet sein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 21. Dezember 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Rochow. von Savigny. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
Jnbrsang 1847. (Nr. 2795—2796. 8 (Nr. 2796.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februar 1847.