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(Nr. 2796.) Konzessions- und Bestitigungsurkunde für die Ruhrort-Erefeld-Kreis-Gladbacher
Eisenbahngesellschaft. Vom 8. Januar 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. .
Nachdem unter der Benennung „Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher
Eisenbahngesellschaft“ in Crefeld eine Aktiengesellschaft zu dem Zwecke gebildet
worden ist, um eine Eisenbahn von dem linken Rheinufer bei Ruhrort über
Uerdingen, Crefeld und Vierssen nach Gladbach resp. Rheydt zu erbauen und
u benutzen, auch Behufs deren Verbindung mit der Zweigbahn von dem
Bopnhoft der Köln-Mindener Eisenbahn bei Lipperhaide nach Ruhrort, eine
Dampffähre und die auf dem rechten Rheinufer dazu erforderliche Anlage ent-
weder auf alleinige Nechnung oder in Gemeinschaft mit der Köln-Mindener
Eisenbahngesellschaft herzustellen, wollen Wir zu dem vorgedachten Unternehmen
hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Zugleich wollen Wir die Statuten der Eingangs gedachten Ruhrort-
Crefeld-Kreis-Gladbacher Eilenbahngesellshaft, wie solche auf Grund der in
den Generalversammlungen vom 13., 14. und 15. März 1844. und vom
10. März 1846. gefaßten Beschlässe in der Uns vorgelegten notariellen Ur-
kunde vom 26. September 1846. festgesetzt worden sind, mit der Maaßgabe zu
K. 27., daß auch der Kommissarius des Staats unter Zustimmung Unseres
Finanzministers befugt sein soll, bei sich darbietender Veranlassung außerordent-
liche Generalversammlungen zu berufen, und zu §F. 58. Nr. 2., daß rücksichtlich
der polizeilichen Beaufsichrigun der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Ar-
beiter die Bestimmungen der unter dem 21. Dezembber 1846. von Uns voll-
90 enen Verordnung, die bei dem Bau von Eisenbahnen und bei anderen
Feniscchen Bauten beschäftigten Handarbeiter betreffend, maaßgebend sein sollen,
in allen Punkten genehmigen und die mehrgedachte Gesellschaft als eine Aktien-
Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843.
(Gesetzsammlung für 1843. S. 341. ff.) hiermit bestätigen, indem Wrr zugleich
bestimmen, daß, soweit nicht in der gegenwärtigen Urkunde oder in den Sta-
tuten besondere Festsetzungen getroffen worden sind, die in dem Gesetze vom
3. November 1838. (Gesetzsammlung 1838. S. 505.) ergangenen allgemeinen
Vorschriften, namentlich diejenigen über die Expropriation, #onie die obenge-
dachte Verordnung vom 21. Dezember 1846. Anwendung finden sollen. Die
gccgenwärtige Konzessions= und Bestätigungsurkunde ist mit den Scatuten durch
ie Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Uhden. von Duesberg.
Sta-