Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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efuͤhrt werden, unter unmittelbarem Anschluß an die Aachen-Düsseldorfer 
Ellenbahn resp. gemeinsamer Erbauung oder Benutzung derselben bis Rheydt. 
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Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird den Personen= und Gütertransport auf der Bahn 
für eigene Rechnung betreiben, auch soweit sie es ihrem Interesse gemäß findet 
oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu 
Personen= und Waarentransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahn- 
geldes gestatten. 5 
Zweigbahnen. 
Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch Zweig- 
bahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten zur Hauptbahn 
bauen und benutzen, sowie die Hauptbahn weiter fortführen. 
Ueber solche Anlagen beschließt die Generalversammlung. 
K. 6. 
Expropriationsrechl. 
Die Gesellschaft nimmt das Expropriationsrecht zur Anlage einer Bahn 
mit doppeltem Geleise nebst Zubehör in Anspruch. 
Die Bahn soll vorerst mit einfachem Geleise und den nöthigen Aus- 
weichungen gebaut werden. Bei den Grunderwerbungen ist jedoch von vorn- 
herein auch auf ein zweites Geleise Rücksicht zu nehmen. 
F. 7. 
Spurwe ite. 
Die Spurweite muß identisch jener der Cöln-Mindener Eisenbahn sein. 
K. 8. 
Förderungsmittel. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln 
eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Wransporte als auf Eisen- 
schienen und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch 
das neue Förderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, her- 
siellen und benutzen. 
g. 9. 
Verträge mit benachbarten Eisenbahnunternehmungen resyp. 
Betheiligung an denselben. 
Die Gesellschaft kann mit benachbarten Eisenbahnunternehmern Verträge 
über gegenseitige Benutzung schließen, oder nach vorgängiger Zustimmung des 
Königlichen Finanzminisieriums auch in solchen Eisenbahnen sich betheiligen · 
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