Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 51 — 
waltungs= und Unterhaltungskosten, mit Einschluß der für die Erneuerung des 
Oberbaues und des Betriebs-Materials erforderlichen Beträge, sowie der Insen 
etwa aufgenommener Darlehne, und nach Abzug der zum Reservefonds fließen- 
den Summe verbleibende jährliche Reinertrag als Dividende, deren Betrag auf 
— der Jahresrechnung jaͤhrlich festgesetzt wird, gleichmaͤßig auf die Äktien 
vertheilt. 
Die Zahlung der Dividende erfolgt in Crefeld, sowie in denjenigen 
Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt werden. 
S. 17. 
Verlust derselben. 
Die Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der 
ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal, in Zwischen- 
räumen von wenigstens Einem Jahre wiederholt erlassenen desfallsigen öffent- 
lichen Aufforderungen in Empfang genommen worden sind, verfallen der Ge- 
sellschaft. 
S. 18. 
Amortisations-Verfahren. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine 
amortisirt werden, so erlätzt die Direktion dreimal, in Zwischenrdumen von vier 
Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die 
etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Mo- 
nate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert 
oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so wird die Amortisation von 
dem betreffenden Gerichte auf den Antrag der Direktion ausgesprochen, worauf 
dieselbe an deren Stelle neue Dokumentke ausfertigt. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last, die auch eine der Direktion genügende Kaution während 
fünf Jahre zu leisten haben. 
*'- 
Reservefonds. 
Zur Deckung außerordentlicher Ausgaben wird ein Reservefonds durch 
jährliche Abzüge von der Einnahme gebildet, deren Höhe jedesmal auf den 
Antrag der Direktion von dem Verwaltungsrathe festgestellt wird, und min- 
destens ½ Prozent des Anlagekapitals betragen muß. Uebersteigt der Reserve- 
fonds die Summe von 100,0006 Rchlr., so soll der dazu besiimmte Abzug bis 
zur ferner nöthig werdenden Ergänzung aufhören. 
Der Reservefonds kann jedoch durch Beschluß des Verwaltungsraths, 
unter Vorbehalt der Genehmigung des Staats auf einen höhern Gesammtbe- 
trag festgestellt werden. 
* 
Erhöhung des Aktien-Kapitals und Anleihen. 
Das zum Bau und Betrieb der Bahn festgestellte Kapital von 
(Nr. 279.) 1, 200,000
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.