Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 54 — 
der Generalversammlung entweder bei der Direktion der Gesellschaft zu depo- 
niren oder beim Eintritt in die Versammlung nochmals vorzweigen. 
Bei der Anmeldung erhalten die Aktionaire eine Eintritkskarte, auf wel- 
cher die Anzahl der ihnen gebührenden Stimmen vermerkt ist. 
Sind jedoch die Aktien anderweitig deponirt und können dezhalb nicht 
vorgelegt werden, so ist zur Legitimation der Nachweis der Deposition durch 
das nicht über 14 Tage alte Attest einer öffentlichen Behörde unter Angabe der 
Aktiennummern erforderlich. Bevollmächtigte haben sich durch ein beglaubigtes, 
ebenfalls nicht über 14 Tage altes Vollmachtsdokument, bei dessen Beglaubi- 
gung die Aktien des Mandanten dem beglaubigenden Beamten vorgezeigt und 
in der Urkunde spezifizirt worden sind oder durch eine Vollmacht unter Privat- 
Unterschrift gleichfalls wenigstens 8 Tage vor der Generalversammlung zu legi- 
timiren. Der Inhaber einer Vollmacht unter Privatunterschrift hat außerdem 
die Aktiendokumente des Mandanten vorzuzeigen. 
Vaäter für ihre Kinder unter väterlicher Gewalt und Ehemänner für ihre 
Frauen bedürfen keiner Vollmacht. Ueber Reklamationen hinsichtlich der Stimm- 
rechts entscheidet die Versammlung selbst. 
g. 27. 
Regelmäßige und außerordentliche Generalversammlungen und 
Berufung derselben. 
Die Generalversammlung wird jährlich Einmal regelmäßig im Monat 
Mai durch die Direktion, sonst nur außergewöhnlich durch die Direktion, oder 
in dem durch §. 41. ad 4b. vorgesehenen Falle durch den Verwaltungsrath, 
wenigstens einen Monat vor dem osammento#, mittelst Bekanntmachung durch 
die im KF. 23. genannten öffentlichen Blätter berufen. Bei Berufung augeror= 
dentlicher Generalversammlungen sind die Gegenstände der Berathung in den 
zu diesem Zwecke zu erlassenden Bekanntmachungen kurz aufzunehmen. 
K. 28. 
Ort. 
Die Generalversammlungen finden in Crefeld Statt. 
G. 29. 
Verbindlichkeit der Beschluͤsse der Generalversammlung. 
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint 
oder nicht durch Bevollmaͤchtigte sich vertreten laͤßt, ist dessenüngeachtet durch 
die Beschluͤsse jener Versammlung gebunden. 
g. 30. 
Theilnahme und Stimmberechtigung. 
An den Generalversammlungen können sämmtliche Aktionaire Theil neh- 
men und Anträge machen; stimmberechtigt bei den Beschlüssen ist aber nur der 
Besitzer von fünf Aktien. D 
as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.