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Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
a) für fünf bis zehn Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme;
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von zehn hinaus be-
sitzt bis 7 funfzig Aktien, auf jede zehn Aktien Eine Stimme;
c) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von funfzig hinaus
bis zu fünf hundert Mktien besitzt, auf jede fünf und zwanzig Aktien
Eine Stimme, und soll für die Aktien, welche Jemand über die
Nobl von fünf hundert hinaus besitzt, ein Stimmrecht nicht ausge-
t werden.
Hiernach kommen den Besitzern von fuͤnfhundert und mehr Aktien Vier
und zwanzig Stimmen zu.
g. 31.
Vertretung.
Die Aktionaire koͤnnen sich in Verhinderungsfaͤllen durch andere stimm-
berechtigte Aktionaire vertreten lassen; antheilberechtigte Handlungshaͤuser durch
ihre Prokuraträger, Gemeinden und offentliche Instirute durch ihre Reprasen-
kanten, Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemän=
ner, wenn diese Vertreter auch nicht Aktionaire sind.
Mehr als vier und zwanzig Stimmen kann ein Einzelner, auch in der
doppelten Eigenschaft als Aktionair und Bevollmachtigter, bei der Generalver=
sammlung nicht in seiner Hand vereinigen.
K. 32.
Gang der Verhandlung.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Püsident resp. der
Vicepräsident des Verwaltungsrathes.
Der WVorsitzende der Generalversammlung designirt deren Protokollführer,
sowie zwei Stimmsammler für das Wahlgeschäft. «
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, den Skrutatoren, dem Pro-
tokollführer, den gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion und von denjenigen
Aktionairen unterschrieben, welche dies in der Versammlung verlangen.
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei Aktionaire zur Mit-
vollziehung des Protokolls ernennen.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung finden, vorbehalt-
lich der in den #. 24. und 25. enthaltenen Bestimmungen, nach absoluter
Stimmenmehrheit Statt; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vor-
sitzende. Die Wahl der Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrathes
erfolgt durch geheimes Skrutinium mittelst Abgabe von nicht unterzeichneten
Scimmzetteln, auf deren Rückseite die Anzahl der Stimmen notirt worden.
Unter den mit gleichen Stimmen Gewählten entscheidet das Loos. Wer die
auf ihn gefallene Wahl nicht anzunehmen erklärt, wird durch denjenigen ersetzt,
. )5.) 97 welcher