Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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S. 36. 
Wahlfhigkeit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen zehn Aktien besitzen oder 
erwerben, welche während der Amtsdauer bei der Direkrion deponirt und außer 
Kurs gesetzt werden. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) die von der Gesellschaft erwählten Direktoren und deren Stellver- 
treter,. 
2) Aktionaire, die in Vertragsverhältnissen mit der Gesellschaft stehen, 
3) Aktionaire, die in Konkurs gerathen sind, 
4) Beamte der Gesellschaft. 
Wenn nach stattgefundener Wahl solche Umstände eintreten, welche nach 
dem Vorstehenden die Wahlfähigkeit aufheben, so muß das betreffende Mit- 
glied des Verwaltungsraths sogleich ausscheiden. 
5. 37. 
Dauer des Amtes. 
Alljährlich scheiden vier Mitglieder aus, und zwar: 
ein Mitglied von den ohne Rücksicht auf den Wohnort Gewählten, 
ein Mitglied aus dem Kreise Crefeld, 
ein Mitglied aus dem Kreise Duisburg, und 
ein Mitglied aus den Kreisen Gladbach und Kempen. 
Der Austritt der Stellvertreter findet in derselben Weise statt. 
Die Stellen der Ausscheidenden werden sofort durch neue Wahl wieder 
esetzt 
tzt. 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amts- 
alter durch das Loos. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder waͤhlbar. 
K. 38. 
Austritt. 
Jedes von der Gesellschaft gewaͤhlte Mitglied des Verwaltungsrathes 
ist berechtigt, sein Amt nach vorgaͤngiger vierwochentlicher schriftlicher Aufkün- 
digung niederzulegen. 
K. 39. 
Einzelne BVakanzen. 
Der Ersatz von Mitgliedern und Stellvertretern, die vor Ablauf ihrer 
siatutenmäßigen Amtsdauer ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die 
bei der letzevergangenen Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetre- 
lenen Mitgliedern gehabt haben, und zwar in der Reihenfolge nach der Mehr- 
(Nr. 2796.) heit
	        
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