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4) über die von der Direktion jährlich vorzulegende Rechnung, nach erlangter
Ueberzeugung von deren Richtigkeit, Dechurg. zu ertheilen;
5) in der Generalversammlung die Resultate der Rechnungslage vorzulegen
und einen Bericht über die Lage des Geschäfts zu erstakten.
Ferner ist derselbe befugt:
1) unter Zuziehung eines Direktors außergewöhnliche Kassenrevisionen bei
den Kassirern oder Empfäangern der Gesellschaft durch eins oder mehrere
seiner Mitglieder halten zu lassen, wozu der Präsident und Wicepräsident
von Amtswegen ohne weitern Beschlugß befugt sein sollen;
2) ebenso kann der Präsident und Vicepräsident in den Büreaus der Direk-
tion von den Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Dokumenten, sowie
von ihrer Rechnungsführung und technischen Administration Kenntniß
nehmen; auch kann der Verwaltungsrath noch einem sonfligen Mitgliede
die Befugniß zu einer solchen Kenntnißnahme beilegen;
3) ist der Präsident bercchtige in geeigneten Fällen die Direktion oder auch
die Beamten zur Aufkldrung über die vorkommenden Falle zu den
Sitzungen einzuladen;
4) kann der Verwaltungsrath mit einer Majorität von wenigstens 10 Stimmen
a) einen gewählten Direktor vom Dienste suspendiren, ist alsdann aber
verpflichtet, bei der nächsten Generalversammlung auf die Entlassung
des Direktors anzutragen; wird in derselben der Antrag verworfen,
so ist dadurch die vom Verwaltungsrathe ausgesprochene Suspension
vom Oienste von selbst aufgehoben;
b) bei sich ergebender Veranlassung eine außerordentliche Generalver=
sammlung nach näherer Bestimmung des F. 27. berufen.
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Remuneration.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer ihren baaren
Auslagen und außer etwaigen Reisediäten keine Remuneration.
Tit. VI.
Die Direktion.
K. 43.
Zusammensetzung.
Die Direktion, welche in Crefeld ihren Sitz hat, besteht aus 7 Mitglie-
dern und 7 Stellvertretern, wovon 3 Mitglieder und 3 Stellvertreter in Cre-
feld, 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter in Ruhrort, und 2 Mitglieder und 2
Stellvertreter in Vierssen, Gladbach, Rheydt oder Dülken wohnen, und welche
sämmtlich von der Generalversammlung gewählt werden müssen.
(Nr. 2796.) Be-