Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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men. Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen 
und Verträgen mit Behörden oder dritten Personen, insbesondere auch bei Ver- 
leichen, Erwerbung oder Verdußerung von Immobilien, Eintragung und 
öschung von Hypotheken, sowie bei allen Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen ge- 
richtlichen Verhandlungen. Die Anstellung und Entlassung der Beamten, der 
Gesellschaft sowie die Feststellung ihrer Beseldung gehen von der Direktion aus. 
Sie ist jedoch nicht zur Abschließung von Verträgen befugt, durch welche 
Mensionen zu Last der Gesellschaft gewährt würden. 
Die Direktion ist gehalten, dem Verwaltungsrathe: 
1) vierteljährlich einen ausführlichen Bericht über die Lage und den Fort- 
Kang des Geschaäfts zu erstatten; 
2) binnen drei Monaten nach Abschluß jedes Kalenderjahres vollstandige 
Rechnung zu legen; 
3) die nach F. 24. des Gesetzes vom 9. November 1843. vorgeschriebenen 
und nach kaufmännischen Grundsätzen aufzustellende Bilanz des Ge- 
schaftsvermögens mitzutheilen. 
. 51. 
Beschränkungen der Befugnisse. 
Ohne Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Direktion nicht be- 
fugt, über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen, oder Verträge de- 
finitiv abzuschließen, namlich: 
a) Die Anstellung eines Spezialdirektors und aller Beamten oder Hülfs- 
arbeiter, wulch, für eine längere Zeit als fünf Jahre angenommen wer- 
den oder deren jahrliche Besoldung mehr als Verhunderr Thaler 
etraͤgt. 
b) Kauf und Veräußerungen von Immobilien, mit Ausnahme der, zum 
Zweck der Bahnanlage und aller dabei erforderlichen Arbeiren und Ma- 
terialien zu erwerbenden resp. erworbenen und später zu jenem Zweck 
nicht mehr erforderlichen Immobilien; 
p)Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf andere Weise als durch 
öffentliche Verdingung an den Mindestfordernden; 
d) Festsetzung des Bahngeldes; 
e) Festsetzung des Tarifs für den Transport von Personen, Waaren und 
sonstigen Gegenständen; 
1) Vereinbarungen mit Unternehmern von Eisenbahnen nach Maaßgabe 
des g. 9.; 
8) Bezeichnung der Bankhäuser für die Geldgeschäfte der Gesellschaft. 
. 52. 
Delegationen. 
Die Direktion ist befugt, sich einen Spezialdirektor zuzugesellen und 
dem-
	        
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