Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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2) ihre Meinung und ihre Anträge bei Verwaltung ihrer Stelle nur nach 
reiflicher Erwägung, und einzig und allein im wahren Interesse der Ge- 
sellschaft, ohne alle Nebenrücksichten, abzugeben; 
3) keine Funktion in irgend einer Kommunalverwaltung zu versehen, es 
sei denn, daß das Gesetz unbedingt dazu verpflichte; 
4) nicht anders Theil zu nehmen an Kommissionen zur Berakhung von 
#snenalistereisa, als allein im Auftrage oder mit Genehmigung der 
irektion; 
5) nicht Theil zu nehmen an der Verwaltung anderer Institute und ano- 
nymen Gesellschaften, es sei denn, daß die Oirektion dies im Interesse 
der Gesellschaft ausdrücklich gestatte. 
. 57. 
Suspension und Entlassung derselben. 
Welches auch die Bestimmungen der Verträge über die Anstellung der 
höhern Beamten der Gesellschaft sein mögen, so verbleibt der Direktion das 
Recht, dieselben durch einen einstimmigen Beschluß wegen Dienstvergehen oder 
grober Fahrlässigkeit, oder aus triftigen moralischen Gründen, von ihren Amts- 
verrichtungen zu suspendiren, auch auf ihre Entlassung bei dem Verwaltungs- 
rathe anzutragen. 
Die Entlassung eines Beamten wird von dem Verwaltungsrathe, nach- 
dem der Beamte, in sofern er sich nicht entfernt hat, zur Vertheidigung und 
Rechtfertigung aufgefordert und zugelassen worden ist, ausgesprochen, wenn 
wenigstens 12 Mitglieder der Versammlung dafür stimmen. 
Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat Hur Folge, 
daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für 
Besoldung, Entschädigungen, Gratifikationen und andere Wortheile, vom Tage 
der Entlassung ab, von Hibn erlöschen. 
Tit. VIII. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
. 58. 
Die Verhaltnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch die ihr zu 
ertheilende Allerhöchste Konzession und durch das Gesetz über Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. November 1838. und über Mktiengesellschaften vom 9. No- 
vember 1843. bestimmrt. 
Außerdem bleibt 
1) dem Staate die Hernehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, 
sowohl für den Waaren= als für den Personemtranzporr, sowie igtt 
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