Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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gefaßt worden sind, hiermit Meine Bestaͤtigung ertheilen. Ich genehmige demnach, 
daß die bisherige Direktiom und der Verwalkungsrath der Gesellschaft aufge- 
löst worden ist, und die Verrretung der Letzteren in allen Beziehungen bäs zur 
vollständigen Abwickelung ihrer Geschdfte einer aus den bisherigen Mitgliedern 
der Direktion und des Verwaltungerakes bildeten Liquidationskomunssson 
bestehend aus folgenden Personen: Mar Nup Wilhelm Stein und Eberhard 
Thieme, Kaufleute in Dasseldorf, Christoph Wilbelm Alerander von Keller, 
Bäürgermeister in Sollungen, Gottfried Reinhardt Theodor Grube, vereldeter 
Makler in Elberfeld, Carl Windscheid, seitherlger Direktor und Generalagent 
in Düsseldorf, Heinrich Wolters, Rendam des Bergischen Schulfonds, Earl 
Blanckarts, Direktor, Jostph Custodis, Hofbaumeister, Georg Gamer Salo- 
mons, Rentener, Gustav Braumüller, Wilhelm Keller und Friedrich Everling, 
Kaufleute, Carl Georg Schreiner, Buchhändler, sämmtlich in Düsseldorf, Fer- 
dinand Jagenberg, Kaufmann zu Clauberg bei Solingen, Joseph Schult, Ocko- 
nom und Bürgermeisterei-Beigeordneter in Glessen, und Friedrich Wilhelm 
Hausmann, Kaufmann in Gummersbach, unter den nachstehenden Bestimmun- 
gen übertragen werde: 
1) Die Rhein-Preußische Feuerversicherungs-Gesellschaft, welche nur noch 
zum Zwecke der Liquidation besteht, wird gerichtlich und außergerichtlich 
urch ihren seitherigen Geschäftsführer und Generalagenten Carl Wind- 
scheid in Düsseldorf vertreten. 
2) Die vor Gericht und außergerichtlich erforderlichen BVollmachten, sowie 
alle auf das Liquidationsgeschaft bezüglichen Schriften, werden nur von 
dem Generalagenten und von zwei hier u durch die Liquidationskom-= 
mission aus ihrer Mitte zu wählenden Personen ausgestellt und unter- 
zeichnet. Auf diese drei Personen gehen alle in dem Statute der Di- 
rektion beigelegten Befugnisse über. 
4) Die Liqui aronskommiston erwählt aus ihrer Mitte vier Personen, 
welche im Falle der Verhinderung oder des Todes des Geschäftsführers 
die ihm übertragenen Rechte in der Art auszuäüben haben, daß, wenn 
der zuerst Gewählte verhindert ist, der zweite u. s. w. eintritt. 
4) Alle nach dem Statute dem Verwaltungsrathe und der Generalver- 
sammlung zustehenden Rechte gehen auf die Liquidationskommission über. 
Diese ist außerdem befugt, die von dem seitherigen Generalagenten an- 
zuferigende Hebeliste der außerordentlichen Beiträge für das Jahr 1845. 
in verbindlicher Weise für alle in jenem Jahre Berscchemen festzustellen. 
Diese Kommission ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. 
— Bel Meinungsverschiedenheit entscheidet absolute Stimmenmehrheit 
und bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Geschäftsführers oder 
seines Stellvertreters den Ausschlag. 
5) Scheidet ein Mitglied der Liquidationskommission aus, so ist dieselde be- 
rechtigk, sich durch eine von ihr vorzunehmende Wahl aus den in Düssel- 
dorf wohnhaften Gesellschaftsmitgliedern des Jahres 1845. zu ergänzen. 
6) Die Mitglieder der Liquidationskommission verrichten ihre Geschätte un- 
entgeltlich, mit alleiniger Ausnahme des Geschäftsführers, der für die 
Leitung und vollständige Ausführung der sämmtlichen Arbeiten den Ge- 
der. 2600 -2801.) sammt-
	        
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