— 77 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 8.—
(Nr. 2802.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Dezember 1840., die Einführung des bei-
geschlossenen Normal-Fähmarifs vom 27. Mai 1829. bei den Privatsäh-
ren der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen betreffend.
A. Ihren Bericht vom 14. d. M. ermächtige Ich Sie hierdurch, den unter
dem 27. Mai 1829. vollzogenen Normal-Fährtarif für die Fähranstalten der
Rheinprovinz, welcher mit Ausschluß der ersten Klasse durch den Befehl vom
10. April 1830. auf die Provinz Westphalen ausgedehnt worden ist, auch bei
den Privatfähren dieser beiden Provinzen, soweit es ohne Beeinmrächnigung wohl
erworbener Rechte thunlich ist, mit der den Verhälktnissen entsprechenden Klasse
der Tarifsätze einzuführen. Dabei können jedoch, den Umständen nach, auch
einzelne niedrigere Satze, als die der letzten Klasse, angeordnet, und müssen die
Befreiungen, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, ferner aufrecht erhal-
ten werden. Die Ausfertigung der Tarife für die Privatfähren kann, nachdem
Ihre Genehmigung ertheilt ist, von Seiten der Regierungen erfolgen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem Normal-Fährtarife vom 27. Mai
1829. durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. Dezember 1816.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg.
Jebrieng 1847. (Nr. 2607.) 13 Tarif
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1847.