Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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nach welchem das Ueberfahrtsgeld bei den Fähranstalten zu erhe- 
ben ist, welche sich auf dem Rhein und den zu dessen Stromgebiet 
gehörenden Flüssen befinden. 
Es wird entrichtet für das Uebersetzen: 
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie 
tragen: 
a) wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet 
wird, für jede Persooaoa . .. . . .. 
b) fuͤr eine besondere, unverzuͤgliche Ueberfahrt 
mittelst Nachen, welche auf Verlangen ge- 
schehen muß, wird von den uͤbersetzenden Per- 
sonen, zusammen wenigstens . .. 
entrichtet, wenn die Abgabe nach dem Satze 
v“— a nicht von den einzelnen erhoben, 7 
etraͤgt. 
Personen, welche zu einem Fuhrwerke, oder 
als Reiter, Wt oder Treiber zu Thieren 
gehören, wofür die Abgabe nach den Sätzen 
u II. und III. entrichtet wird, sind frei. 
II. Von Thieren, 
a) für ein Pferd oder Maulkhier 
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel. 
P)für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Ziege, Schwein 
oder anderes kleines Vieh, welches frei ge- 
führt oder getrieben wind . ... 
d4) für Federvieh, welches getrieben wird, für 
jede 10 Stick . .. . . .. 
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 
Stuͤck, oder auf einem Fuhrwerke, oder in 
einem Tragekorbe uͤbergesetzt wird: so wird 
dafuͤr keine besondere Abgabe erhoben. 
III. Vom Fuhrwerke, neben der Abgabe fuͤr das 
Gespann zu II. 
a) fuͤr ein beladens 
b) für ein unbeladenes . . .. . . .. 
c) fuͤr einen Handwagen, Handkarren, oder 
Handschlitten, beladen oder unbeladen 
  
Auf Fähren der 
  
Klasse 
. 
2— 
Klasse 
t 
Klasse 
III. 
r 
Klasse 
IV. 
44 
  
6 
  
  
  
—— 
  
4 
3 
  
  
  
.2 
  
 
	        
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