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nach welchem das Ueberfahrtsgeld bei den Fähranstalten zu erhe-
ben ist, welche sich auf dem Rhein und den zu dessen Stromgebiet
gehörenden Flüssen befinden.
Es wird entrichtet für das Uebersetzen:
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie
tragen:
a) wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet
wird, für jede Persooaoa . .. . . ..
b) fuͤr eine besondere, unverzuͤgliche Ueberfahrt
mittelst Nachen, welche auf Verlangen ge-
schehen muß, wird von den uͤbersetzenden Per-
sonen, zusammen wenigstens . ..
entrichtet, wenn die Abgabe nach dem Satze
v“— a nicht von den einzelnen erhoben, 7
etraͤgt.
Personen, welche zu einem Fuhrwerke, oder
als Reiter, Wt oder Treiber zu Thieren
gehören, wofür die Abgabe nach den Sätzen
u II. und III. entrichtet wird, sind frei.
II. Von Thieren,
a) für ein Pferd oder Maulkhier
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel.
P)für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Ziege, Schwein
oder anderes kleines Vieh, welches frei ge-
führt oder getrieben wind . ...
d4) für Federvieh, welches getrieben wird, für
jede 10 Stick . .. . . ..
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10
Stuͤck, oder auf einem Fuhrwerke, oder in
einem Tragekorbe uͤbergesetzt wird: so wird
dafuͤr keine besondere Abgabe erhoben.
III. Vom Fuhrwerke, neben der Abgabe fuͤr das
Gespann zu II.
a) fuͤr ein beladens
b) für ein unbeladenes . . .. . . ..
c) fuͤr einen Handwagen, Handkarren, oder
Handschlitten, beladen oder unbeladen
Auf Fähren der
Klasse
.
2—
Klasse
t
Klasse
III.
r
Klasse
IV.
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3
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