Nicht wahlfaͤhig sind
1) Beamte der Gesellschaft, sowie anderer Eisenbahngesellschaften;
3 Personen, welche in Konkurs versunken sind oder mit ihren Glaͤubigern
akkordirt haben;
3) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben;
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältmissen stehen
us Geschaften mit der Gesellschaft in irgend einer Weise bethei-
igt sind;
5) Ausschußmitglieder oder deren Stellvertreter, in sofern sie nicht als
solche ausscheiden. Auch dürfen Mitglieder resp. Stellvertreter der Di-
rektion nicht Theilnehmer an demselben Handlungsgeschäft sein.
Die Bestimmung unter Nr. 4. findet auf den Ober-Ingenieur resp.
technischen Direktor keine Anwendung.
S. 37.
Jedes Direktionsmitglied, sowie jeder Stellvertreter ist berechtigt, sein
Ann nach vorgängiger achtwochentlicher schrifrlicher Aufkündigung nieder-
zulegen.
Ein gezwungenes Ausscheiden tritt ein:
a) sofern während der Amtsdauer eines der F. 36. gedachten Hindernisse
eintritt.
b) nach dem Beschlusse der Generalversammlung cfr. §. 45.
g. 38.
Die drei wirklichen Direktoren wählen aus ihrer Mitte durch Stimmen=
mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Der Vorsitzende
beruft die Versammlungen, leitet die Verhandlung und zitirt, sofern ein stunm-
berechtigtes Mitglied zu erscheinen behindert ist, den für dasselbe einzuladenden
Stellvertreter.
g. 39.
Die Direktion entwirft nach ihrem Zusammentritt eine Geschaͤftsordnung,
auf deren Ausfuͤhrung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe versammelt
sich monatlich wenigstens einmal; außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende
fuͤr noͤthig erachtet, oder zwei Mitglieder es verlangen.
Die Fassung der Beschluͤsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei fuͤr
den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden resp. seines
Stellvertreters den Ausschlag giebt. Doch muͤssen zur Fassung eines guͤltigen
Beschlusses drei Mitglieder anwesend sein.
g. 40.
Die Direktion ist eben so befugt, als verpflichtet, die Gesellschaft in allen
ihren äußeren, in ihren inneren Rechten aber in soweit zu vertreten, als sie
das Statut ausdrücklich dazu ermächtigt.
Die-