Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Nicht wahlfaͤhig sind 
1) Beamte der Gesellschaft, sowie anderer Eisenbahngesellschaften; 
3 Personen, welche in Konkurs versunken sind oder mit ihren Glaͤubigern 
akkordirt haben; 
3) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältmissen stehen 
us Geschaften mit der Gesellschaft in irgend einer Weise bethei- 
igt sind; 
5) Ausschußmitglieder oder deren Stellvertreter, in sofern sie nicht als 
solche ausscheiden. Auch dürfen Mitglieder resp. Stellvertreter der Di- 
rektion nicht Theilnehmer an demselben Handlungsgeschäft sein. 
Die Bestimmung unter Nr. 4. findet auf den Ober-Ingenieur resp. 
technischen Direktor keine Anwendung. 
S. 37. 
Jedes Direktionsmitglied, sowie jeder Stellvertreter ist berechtigt, sein 
Ann nach vorgängiger achtwochentlicher schrifrlicher Aufkündigung nieder- 
zulegen. 
Ein gezwungenes Ausscheiden tritt ein: 
a) sofern während der Amtsdauer eines der F. 36. gedachten Hindernisse 
eintritt. 
b) nach dem Beschlusse der Generalversammlung cfr. §. 45. 
g. 38. 
Die drei wirklichen Direktoren wählen aus ihrer Mitte durch Stimmen= 
mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Der Vorsitzende 
beruft die Versammlungen, leitet die Verhandlung und zitirt, sofern ein stunm- 
berechtigtes Mitglied zu erscheinen behindert ist, den für dasselbe einzuladenden 
Stellvertreter. 
g. 39. 
Die Direktion entwirft nach ihrem Zusammentritt eine Geschaͤftsordnung, 
auf deren Ausfuͤhrung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe versammelt 
sich monatlich wenigstens einmal; außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende 
fuͤr noͤthig erachtet, oder zwei Mitglieder es verlangen. 
Die Fassung der Beschluͤsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei fuͤr 
den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden resp. seines 
Stellvertreters den Ausschlag giebt. Doch muͤssen zur Fassung eines guͤltigen 
Beschlusses drei Mitglieder anwesend sein. 
g. 40. 
Die Direktion ist eben so befugt, als verpflichtet, die Gesellschaft in allen 
ihren äußeren, in ihren inneren Rechten aber in soweit zu vertreten, als sie 
das Statut ausdrücklich dazu ermächtigt. 
Die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.