Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Dieselbe leitet saͤmmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre 
eigenen, so wie die Beschluͤsse der Generalversammlungen in Ausfuͤhrung, er- 
nennt die Beamten der Gesellschaft, bestimmt deren Gehalte nach Maaßgabe des 
von dem Ausschusse genehmigten Etats, mit der Befugniß, denselben Gratifi- 
kationen bis zur Höhe von fünf und zwanzig Thalern für je einen Beamten 
feshusetzen, und versieht die Bevollmächtigten der Gesellschaft mit der erforder- 
lichen Instruktion und Vollmacht. 
Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- 
und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt 
die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grundstücke, bewirkt 
die vollständige Erbauung der Bahn, so wie demnächst deren Untergaltung, 
desgleichen die Aufführung der erforderlichen Gebäude bis zur Vollendung der 
Baßne nach welchem Zeitpunkte neue Anlagen und Gebäude nur mit Geneh- 
migung des Ausschusses auszuführen sind; ferner die Unterhaltung sämmtlicher 
Gebäude, sowie die Anschaffung und Unterhaltung der Materialien, Transport- 
mittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle 
zu den gedachten Zwecken erforderliche Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht- 
und Mieths-, Engagements-, Anleihe= und sonstige Verträge Namens der Ge- 
sellschaft, und repräsentirt die Letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf 
das Wollständigsie mit allen Befugnissen, welche die Gesetze (Allg. L. R. Th. 
II. Tit. 8. §. 501. 502.) einem uneingeschränkten Handlungsdisponenten bei- 
legen, jedoch ohne persönliche Verbindlichkeit gegen dritte Personen. Insbe- 
sondere ist die Oirektion legitimirt, die Gesellschaft bei allen gerichtlichen Ver- 
handlungen zu vertreten, Grundstücke zu erwerben, Pfandrechte zu bestellen, 
Eintragungen jeder Art in die Hppothekenbücher und Löschungen in denselben 
zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzunehmen, Entsagungen und Verzichte 
zu erklären, Zessionen zu leisten, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten 
schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen, und sollen ihr außerdem auch 
alle diejenigen Rechte und Befugnisse Msiehen, zu welchen sonst nach Thl. I. 
Tit. 13. 9. 98. bis 109. des A. L. R. eine gerichtliche Spezialvollmacht er- 
forderlich ist. 
Die Direktion ist ermächtiget, zur Ausübung ihrer Befugnisse Bevoll- 
mächtigte zu ernennen und denselben Vollmacht zu ertheilen. 
§. 42. 
Zur Ausübung aller der Direktion laut S. 40. ertheilten Besugaiss be- 
darf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weitern Legitimation, 
als eines von einer Gerichtsperson oder einem Notar ausgefertigten Attestes 
über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder und deren Stellvertreter. Die- 
ses Actest wird auf Grund der Wahlverhandlungen und für die erste Direktion 
der Gesellschaft auf Grund der Statuten und des Notarlarsprotokolls über 
die am 4. März dieses Jahres abgehaltene erste Generalversammlung (F. 1. 
der transitorischen Bestimmungen) ausgefertigt. Den Nachweis, daß die Di- 
rektion innerhalb der ihr staturenmäßig zustehenden Befugnisse handelt, ist die- 
(r. 2916.) selbe
	        
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