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Thatlichkeiten im Sitzungslokale an einem Mitgliede, Beamten
oder Diener der Versammlung verübt, werden außer der gesetzlichen Be-
strafung der Handlung an sich, mir Gefängnig bis zu fünf Jahren belegk.
Artikel 5.
Oeffentliche Beleidigungen der Reichsversammlung auch außerhalb
des Sitzungslokales verübt, unterliegen einer Gefängnißstrafe bis zu
zwei Jahren.
Artikel 6.
Eine an einem Mitgliede der Reichsversammlung in Beziehung auf
seine Eigenschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter verübte Thärlich-
kbeit wird, außer der gesetzlichen Strafe der Handlung, mit Gefängniß
bis zu drei Jahren bestraft.
Bei gefährlichen Bedrohungen oder bffentlichen Beleidigungen dieser
Art tritt eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Wegen sol-
cher öffentlichen Beleldigungen finder eine Verfolgung nur auf Antrag
des Beleidigten statt.
Artikel 7.
Als eine öffentliche wird jede Beleidigung betrachtet, welche an
öffentlichen Orten oder iu öffentlichen Versammlungen stattgefunden har,
oder in gedruckten oder ungedruckten Schriften, welche verkauft, vertheilt
oder umbergerragen. oder zur Ansicht des Publikums angeschlagen oder
ausgestellt worden, enthalten ist.
Artikel 8.
Die Bestimmungen des Art. 4. finden auch Anwendung auf Be-
drohungen, Beleidigungen und Thätlichkeiten gegen Beamte der provi-
sorischen Centralgewalt.
Artikel 9.
Vorstehendes Gesetz tritt in dem Gebiete der freien Stadt Frank-
furt mit dem dritten Tage, im Kurfürstenthum Hessen, dem Großherzog=
thum Hessen, dem Herzogkhum Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Hom-
burg, in dem Koniglich Preußischen Kreise Wetzlar mit dem zehnten Tage,
in allen übrigen Theilen Deutschlands mit dem zwanzigsten Tage nach
dem Tage der Ausgabe des betreffenden Reichsgesetzblattes in Frankfurt
in Kraft.
so bringen Wir dieses Gesetz hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 17. Oktober 1848.
(I. §s.) Friedrich Wilhelm.
v. Pfuel. Eichmann. v. Bonin. Kisker. Gr. v. Dönhoff.
Für den Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten:
v. Ladenberg.