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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.—
(Nr. 3008.) Allerhöchster Erlaß vom 23. November 13843. wegen Verleihung siskalischer Vor-
rechte 2c. für den chausseemäßigen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen
Worbis und der Berlin-Casseler Chaussee in der Richtung nach Gernrode.
N Ich durch Meinen Erlag vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau einer 800 Ruthen langen Verbindungsstraße zwischen Worbis und der
Berlin-Casseker Chaussee in der Richtung nach Gernrode durch die Kreisstände
des Kreises Worbis genehmigt habe, destimme Ich hierdurch, daß die Vor-
schriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-Sammlung für 1825.
Seite 152.) in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhal-
tungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriations-
recht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachte
Straße Anwendumg finden sollen. Zugleich will Ich zur künftigen Unterhal-
tung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes in Höhe des
Satzes für eine halbe Meile nach dem für die Staats-Chausseen geltenden
Chausseegeld -Tarif rom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die zusätz-
lichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staats-Chausseen beste-
henden polizeilichen Begimmungen, insbesondert die Vorschriften der Verord=
nung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung, und Bestra-
fung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachte
Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 28. November 1848
Friedrich Wilhelm.
Für den Finanzminister. Für den Minister für Handel, Gewerbe und
Kühne. öffentliche Arbeiten.
v. Pommer-Esche.
An das inankninisierium und das Minisierium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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Ausgegeben zu Berlln den 6. Februar 1833.