Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 5.— 
  
(Nr. 3008.) Allerhöchster Erlaß vom 23. November 13843. wegen Verleihung siskalischer Vor- 
rechte 2c. für den chausseemäßigen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen 
Worbis und der Berlin-Casseler Chaussee in der Richtung nach Gernrode. 
N Ich durch Meinen Erlag vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau einer 800 Ruthen langen Verbindungsstraße zwischen Worbis und der 
Berlin-Casseker Chaussee in der Richtung nach Gernrode durch die Kreisstände 
des Kreises Worbis genehmigt habe, destimme Ich hierdurch, daß die Vor- 
schriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-Sammlung für 1825. 
Seite 152.) in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhal- 
tungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriations- 
recht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachte 
Straße Anwendumg finden sollen. Zugleich will Ich zur künftigen Unterhal- 
tung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes in Höhe des 
Satzes für eine halbe Meile nach dem für die Staats-Chausseen geltenden 
Chausseegeld -Tarif rom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die zusätz- 
lichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staats-Chausseen beste- 
henden polizeilichen Begimmungen, insbesondert die Vorschriften der Verord= 
nung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung, und Bestra- 
fung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachte 
Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 28. November 1848 
Friedrich Wilhelm. 
Für den Finanzminister. Für den Minister für Handel, Gewerbe und 
Kühne. öffentliche Arbeiten. 
v. Pommer-Esche. 
An das inankninisierium und das Minisierium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
————— 3098 -3099.) 12 (Nr. 3099.) 
Ausgegeben zu Berlln den 6. Februar 1833.
	        
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