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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
NNr. 6.
(Nr. 3102.) Verordnung, betreffend die Erichtung von Gewerberäthen und verschiedene Ab-
anderungen der allgemeinen Gewerbeordnung. Vom 9. Februar 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2.
verordnen auf Grund des Artikels 105. der Verfassungsurkunde, nach dem An-
trage Unseres Staatsministeriums, was folgt:
I. Errichtung von Gewerberäthen.
. 1.
Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerblichen
Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerberathe obwaltet, soll ein solcher auf
den Antrag von Gewerbetreibenden, nach Anhörung der gewerblichen und kauf-
männischen Korporationen und der Gemeindevertreter, mit Genehmigung des
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten errichtet werden.
g. 2.
Der Gewerberath hat die allgemeinen Interessen des Handwerks= und
Fabrikbetriebes in seinem Bezirke wahrzunehmen und die zur Förderung dessel-
ben geeigneten Einrichtungen zu berathen und anzuregen.
Der Gewerberath ist auch außer den Fällen, in denen seine Vernehmung
besonders vorgeschrieben ist (§. 26. 27. 29. 30. 34. 607. 70.) mit seinen An-
sichten und Vorschlägen in allen Angelegenheiten zu hören, bei denen es sich
um Anordnungen handelt, welche in die Verhältnisse des Handwerks= und Fa-
brikbetriebes eingreifen. Dies gilt insbesondere von der Errichtung neuer und
von der Auflösung oder Vereinigung bestehender Innungen und Gesellenver-
bindungen, sowie von den auf Grund der WV. 168. 169. der Gewerbeordnung
und der §S. 45. 56. 57. 58. der gegenwärtigen Verordnung durch Ortsstatu-
ten festzusetzenden Bestimmungen.
Der Gewerberath hat ferner die Befolgung der Vorschriften über das
Innungswesen, über die Meister= und Gesellenprüfungen, über die Annahme
und Behandlung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, über
die festgestellte Abgrenzung der Arbeitsbefugnisse und über sonstige gewerbliche
Jabrgang 1819. (Nr. 3102.) 11 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1849.